BR-Ausschussfeststellung zu Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr   

erstellt am
22. 07. 09

Energieeffizienz, Asyl, Übersetzung im Strafverfahren
Wien (pk) - Der EU-Ausschuss des Bundesrats verabschiedete heute einstimmig eine teilweise kritische Ausschussfeststellung zum Richtlinienvorschlag zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Dieser stand bereits am 3. Juni 2009 auf der Tagesordnung des Ausschusses. Damals beschlossen die Bundesrätinnen und Bundesräte, dazu Stellungnahmen einzuholen.

Ein weiterer Tagesordnungspunkte betraf den Vorschlag für eine Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, wozu einstimmig beschlossen wurde, Stellungnahmen einzuholen. Bundesrat Stefan Schennach (G) bezeichnete die Richtlinie als einen Meilenstein und wies auf Regelungen in Frankreich hin, die noch weiter gehen. Energieeffizienzmaßnahmen setzen, so Schennach, auch jene Länder unter Zugzwang, die von gewissen Standards noch meilenweit entfernt sind. Das werde auch der österreichischen Wirtschaft, vor allem den kleinen und mittleren Unternehmen, viele Chancen eröffnen und Arbeitsplätze sichern, meinte er.

Auch zur Mitteilung der Kommission betreffend "Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger" (Stockholm-Programm) beschlossen die Ausschussmitglieder einstimmig, Stellungnahmen einzuholen. Bundesrat Albrecht Konecny (S) berichtete in diesem Zusammenhang aus der letzten Sitzung der PräsidentInnen der COSAC, wo man übereinkam, diese Mitteilung zum Gegenstand eines Probelaufs des Subsidiaritätsprüfungsverfahrens, wie es der Vertrag von Lissabon vorsieht, zu machen. Kommissarin Margot Wallström habe dabei die Parlamente ermuntert, sich in ihren Stellungnahmen nicht nur zu den Prinzipien der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit zu äußern, sondern auch politische Meinungen kundzutun, sagte Konecny. Gerade im Bereich der Asylpolitik, so der Bundesrat, ergeben sich eminent wichtige politische Fragen, zumal eine gemeinsame EU-Asylpolitik nur dann Sinn mache, wenn es auch einen Lastenausgleich gebe. Auch die Auswirkungen auf die nationalen Arbeitsmärkte seien zu klären.

Die Debatte über den Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über das Recht auf Verdolmetschung und Übersetzung in Strafverfahren wurde schließlich auf Antrag von Bundesrat Albrecht Konecny (S) mehrheitlich vertagt, da seitens der Bundesländer dazu noch keine abgestimmte Position vorlag. Bundesrat Franz Perhab (V) wies auf die mögliche Kostenbelastung durch die Richtlinie für die Verwaltungsbehörden hin. Ein Problem stellte laut Justizministerium, vertreten durch den leitenden Staatsanwalt Christian Pilnacek, auch das Erfordernis der schriftlichen Übersetzung dar, da dies auch zu Verfahrensverzögerungen und längerer Inhaftierung führen könnte. Außerdem sei man mit der Kostenfolgenabschätzung noch nicht fertig.

Die Rechte auf Unterstützung durch einen Dolmetscher und auf Übersetzung sollen ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem die betreffende Person darüber informiert wird, dass sie verdächtigt wird, eine Straftat begangen zu haben, und erstreckt sich laut Entwurf auf das gesamte Ermittlungs- und Gerichtsverfahren

Richtlinie soll heimischem Schadenersatzsystem nicht widersprechen
Der Vorschlag für eine EU-Richtlinie hat zum Ziel, Zahlungsverzögerungen im Geschäftsverkehr hintanzuhalten, da verspätete Zahlungen nicht nur negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit und Rentabilität von Unternehmen, insbesondere von KMU, haben, sondern sich auch nachteilig auf den innergemeinschaftlichen Geschäftsverkehr auswirken. Zahlungsverzögerungen können im schlimmsten Fall sogar ansonsten leistungsfähige Unternehmen in den Konkurs treiben und eine Kettenreaktion über die ganze Lieferkette in Gang setzen. Die Kommission kritisiert, dass trotz der bereits bestehenden Richtlinie (2000/35/EG) - in Österreich durch das Zinsenrechts-Änderungsgesetz (BGBl. I Nr. 118/2002) umgesetzt - der Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr innerhalb der EU noch immer ein allgemeines Problem darstellt und in einer Reihe von Mitgliedstaaten die vertraglichen Zahlungsfristen bei Geschäften mit öffentlichen Verwaltungen ungerechtfertigt lang sind.

Die von der EU vorgeschlagenen Neuerungen sollen vor allem kleine und mittlere Unternehmen schützen und Unternehmen sowie öffentliche Stellen zu besserer Zahlungsdisziplin anhalten. Konkret sieht der Vorschlag pauschalierte Entschädigung für Betreibungskosten, Regelungen zur Zahlungsfrist für öffentliche Stellen, pauschalierte Entschädigung für Betreibungskosten sowie Pönale bei Rechtsgeschäften mit öffentlichen Stellen, weiters den Ausschluss von Verzugszinsen als jedenfalls grob benachteiligende Vertragsbestimmung sowie die Schaffung eines vollstreckbaren Titels für unbestrittene Forderungen jedenfalls binnen 90 Kalendertagen vor.

In der genannten und einhellig angenommenen Ausschussfeststellung wird der Richtlinienvorschlag grundsätzlich begrüßt. Die Bundesrätinnen und Bundesräte halten darin auch fest, dass dieser den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit entspricht.

Dennoch regen die Ausschussmitglieder einige Klarstellungen an und weisen darauf hin, dass aus ihrer Sicht die im Richtlinienentwurf genannten Pauschalen nicht leicht nachvollziehbar und teilweise auch ungewöhnlich hoch sind. Außerdem sei der Ersatz von Betreibungskosten im österreichischen Recht an das Vorliegen eines Verschuldens auf Seiten des Schuldners gebunden. Sollten die genannten Beträge völlig unabhängig vom konkreten Schaden verlangt werden können, dann würde das ein Abweichen von der derzeitigen Schadenersatzkonstruktion in Österreich bedeuten. Diese Systemwidrigkeit zum österreichischen Schadenersatzrecht sei auch angesichts des Vorteils für den Gläubiger nicht zu rechtfertigen, meinen die Mitglieder des Ausschusses.

Was die Festsetzung einer 30-tägigen Zahlungsfrist nunmehr auch für öffentliche Stellen betrifft, so wird dies von den Bundesrätinnen und Bundesräten nicht in Frage gestellt. Die Verpflichtung zur Leistung einer Entschädigung von 5 % zusätzlich zum Entschädigungsbetrag sollte jedoch nach deren Auffassung nochmals überdacht werden. Abgesehen von der budgetären Belastung und der Schlechterstellung gegenüber privaten Unternehmen müsse hier auch berücksichtigt werden, so die Ausschussfeststellung, dass für den Gläubiger im Verhältnis zur öffentlichen Hand das Insolvenzrisiko wegfällt.

Einen weiteren Kritikpunkt stellt die 90-Tagefrist dar, weil, so der Antrag, die Schaffung eines Exekutionstitels nicht in jedem Fall binnen der angegebenen Frist möglich sein wird. Umstände bei der Zustellung, Verbesserungsaufträge, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, etc. können ein Verfahren unvorhergesehen verzögern, lauten die Argumente.

Die Vertreterin des Justizministeriums, Teresa Frizberg, erläuterte nach einer Frage von Bundesrat Reinhard Winterauer (S), der Entwurf sehe im Hinblick auf die Verzugszinsen neue Definitionen vor, wobei das österreichische Recht strenger sei, da Verzugszinsen sofort und ohne Frist anfielen. Tatsächlich neu seien aber die Bestimmungen zum Schadenersatz. Bundesrat Stefan Schennach (G) unterstrich die Schwierigkeiten österreichischer Firmen, das ihnen zuständige Geld im Ausland einzutreiben und forderte, vor allem Klein- und Mittelbetriebe in Zukunft dabei besser zu unterstützen. Daraufhin betonte Bundesrätin Sonja Zwazl (V), die Außenhandelsstellen würden diese Aufgabe sehr ernst nehmen und den Betrieben in jeder Hinsicht Hilfestellung leisten.
     
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