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Geschworenengerichte: Plötzliche Aufregung unverständlich |
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Anpassung der Zuständigkeit des Geschworenengerichts ist sachlich gerechtfertigt und wurde
sehr wohl diskutiert. (Presseausendung vom 29. Juli 2009) Diese Behauptung sei unrichtig, und zwar aus folgenden Gründen:
Daher, so das Büro der Justizministerin, sei es mehr als seltsam, wenn man nun den Eindruck erzeuge, dass niemand etwas von diesem Vorhaben gewusst habe. Zur fachlichen Kritik wird festgehalten, dass die Zuständigkeitsänderung bei den Geschworenengerichten, wie auch die Experten im Rahmen des ad hoc-Gremiums betont haben, fachlich gerechtfertigt ist. Auch die Behauptung, dass mit der Zuständigkeitsänderung das Geschworengericht über die Hintertüre
abgeschafft werde, entbehrt aus Sicht des Ministeriums jeglicher Grundlage. Eine Änderung der Zuständigkeiten
führt zwar naturgemäß zu einer Reduktion der Geschworenenverfahren, an der Zusammensetzung und
am Bestand des Geschworenengerichts wurde aber nichts geändert. In Art 91 B-VG ist zu den Geschworengerichten folgendes festgeschrieben: Das belegt, dass es Aufgabe des Gesetzgebers ist, (per einfachem Gesetzesbeschluss) festzulegen, für welche Delikte das Geschworenengericht und für welche Delikte das Schöffengericht zuständig ist. Die Existenz des Geschworenengerichts ist somit Teil des B-VG, nicht aber die Feststellung von dessen Zuständigkeiten. Wie oben erwähnt, wurde das ad hoc-Gremium vom Justizministerium aufgrund der schwierigen budgetären Lage und zur Entschärfung der angespannten Personalsituation innerhalb der Justiz ins Leben gerufen. Das von diesem Gremium diskutierte Paket, auf dessen Grundlage die Beschlüsse im Budgetbegleitgesetz erfolgten, war notwendig, weil es schnelle Abhilfe schafft und somit einen Beitrag zur Sicherung des hohen österreichischen Rechtsstandards leistet. Neben den fachlichen Aspekten bei der Geschworenengerichtsbarkeit steht also auch der Entlastungseffekt im Mittelpunkt. Der durchschnittliche Zeitaufwand der drei Richter bei einem Geschworenenprozess beträgt 67,9 Stunden, jener der (bisher) zwei Richter beim Schöffengericht 18,6 Stunden. Diese Zahlen führen sehr eindrucksvoll vor Augen, dass die Zuständigkeitsänderung eine Entspannung im Personalbereich bringen wird. Eine Reform der Geschworenengerichtsbarkeit steht zwar auf der politischen Agenda, hat aber mit dieser aktuellen Diskussion nicht direkt zu tun. Eine derartige Reform wird von der Bundesministerin angestrebt, wird aber erst nach einer breiten Diskussion unter Einbindung von Experten erfolgen. |
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Informationen: http://www.bmj.gv.at | ||
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