Hundstorfer: Unbürokratisches Vorgehen bei Versicherung pflegender Angehöriger   

erstellt am
04. 08. 09

Wien (bmask) - Am 1. August ist eine wesentliche Verbesserung für pflegende Angehörige in der Pensions- und Krankenversicherung in Kraft getreten. Die Selbst- bzw. Weiterversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund der Pflege von nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld ab Stufe 3 ist ab sofort kostenlos. Voraussetzung ist die Pflege in häuslicher Umgebung unter erheblicher (Selbstversicherung) oder unter gänzlicher (Weiterversicherung) Beanspruchung der Arbeitskraft. "Wichtig ist, dass die pflegenden Angehörigen möglichst unbürokratisch zu den Sozialversicherungsleistungen kommen. Die Sozialversicherung wird mit Rat und Tat zur Seite stehen und die Anträge zügig bearbeiten", erklärt Sozialminister Rudolf Hundstorfer.

Ein neuer Antrag ist bei dem Pensionsversicherungsträger zu stellen, bei dem man versichert ist. Wer noch nicht versichert war, muss den Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt in der jeweiligen Landesstelle einbringen.

Wer schon jetzt eine Weiter- oder Selbstversicherung in der Pensionsversicherung hat und auf Grund der neuen Regelung nunmehr keine Beiträge bezahlen muss, braucht selbst nichts zu machen. Die Pensionsversicherung wird diese Personen automatisch von Amts wegen beitragsfrei stellen.

Als Angehörige gelten der Ehegatte, Kinder, Enkel, Großeltern Cousins, Wahl-, Stief-, Pflegekinder sowie Wahl, Stief-, Pflegeeltern. Auch der andersgeschlechtliche Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin sind zur Antragstellung berechtigt. In der Krankenversicherung gilt folgendes:

Personen, die sich - nicht erwerbsmäßig - monatlich mindestens 120 Stunden, somit wöchentlich etwa 30 Stunden, der Pflege einer/eines nahen Angehörigen (Versicherten) in häuslicher Umgebung widmen, die/der Anspruch auf Pflegegeld ab Stufe 3 hat, sind nunmehr in der Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert.

Die Pensionsversicherung wird jeden Antrag selbst auch gleich an den zuständigen Krankenversicherungsträger weiterleiten, der dann die weitere Prüfung vornimmt.
     
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