Registrierung in Österreich empfohlen
Wien (bmeia) - Mit der Erstellung einer österreichischen Patientenverfügung können
für den Fall von Unfällen oder Krankheiten in Österreich bestimmte medizinische Behandlungen abgelehnt
werden. Die Patientenverfügung ist auch im Ausland erstellbar. Zur verpflichtenden Beachtung durch ÄrztInnen
in Österreich sollte sie in Österreich bei einem Notar / Rechtsanwalt / Patientenanwalt registriert werden.
Am 1. Juni 2006 trat das Patientenverfügungs-Gesetz – PatVG, BGBL. I Nr.55/2006, in Kraft, das die Voraussetzungen
und die Wirksamkeit von Patientenverfügungen regelt.
Eine Patientenverfügung ist eine mündliche oder schriftliche Erklärung, mit der eine Person für
die Zukunft – im Falle von Unfällen oder Krankheiten - bestimmte medizinische Behandlungen ablehnen kann.
Damit ist der Wille des Patienten auch für den Fall dokumentiert, dass er selbst nicht mehr in der Lage ist,
seine Meinung zu äußern, seinen Willen zu beurkunden und seine Entscheidung zu treffen.
Es gibt zwei Möglichkeiten der Patientenverfügung:
- Die beachtliche Patientenverfügung.
- Die verbindliche Patientenverfügung.
Die beachtliche Patientenverfügung ist nur eine Orientierungshilfe für den behandelnden Arzt. Sie ist
weltweit überall vom Patienten selbst erstellbar. Der Arzt ist aber nicht streng an den Inhalt gebunden, sondern
hat bei der Behandlung einen Interpretationsspielraum. Dieser Spielraum ist jedoch immer im Sinne dessen auszulegen,
was der Patient in seiner Verfügung festgelegt hat.
Die beachtliche Patientenverfügung kann am Körper getragen werden (empfehlenswert). Sie ist unter den
folgenden Voraussetzungen in eine verbindliche Patientenverfügung „umwandelbar“.
Die verbindliche Patientenverfügung ist für den behandelnden Arzt verpflichtend. Damit hat die Person
die größtmögliche Sicherheit, dass genau das befolgt wird, was sie in der Patientenverfügung
formuliert hat. Die verbindliche Patientenverfügung kann nur schriftlich und nach vorangegangener Aufklärung
durch einen Arzt bei einem Notar, Rechtsanwalt oder Patientenanwalt errichtet werden. Die verbindliche Patientenverfügung
behält ihre Verbindlichkeitswirkung fünf Jahre lang.
Praktische Hinweise zur verbindlichen Patientenverfügung:
Das medizinische Aufklärungsgespräch kann auch im Ausland durch einen dort zugelassenen Arzt durchgeführt
werden. Es ist jedoch ratsam, das Protokoll ev. übersetzen zu lassen. Der Notar / Rechtsanwalt / Patientenanwalt,
der in weiterer Folge das Aufklärungsgespräch betreffend die rechtlichen Folgen einer verbindlichen Patientenverfügung
durchführt, muss in Österreich zugelassen sein. Sollte das ärztliche Aufklärungsprotokoll nicht
in deutscher Sprache verfasst sein, wird der Notar / Rechtsanwalt / Patientenanwalt aus haftungsrechtlichen Gründen
dieses zur weiteren Verwendung nicht zulassen (weiters könnte es zu Problemen im Anlassfall kommen, wenn der
behandelnde Arzt die Verfügung nicht versteht). Ob diese Übersetzung beglaubigt sein muss liegt im Ermessen
des aufgesuchten Notars / Rechtsanwalts / Patientenanwalts und ist im Zweifel mit diesem abzuklären.
Seit dem 1. Juli 2007 können verbindliche Patientenverfügungen von einem österreichischen Notar
im Patientenverfügungsregister (PatVR) des österreichischen Notariats (www.notar.at) registriert werden.
Das Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats (PatVR) ist nicht auf inner-österreichische
Hauptwohnsitzadressen beschränkt, sondern lässt ausdrücklich auch im Ausland liegende Adressangaben
zu. Somit steht es AuslandsösterreicherInnen sowie anderen im Ausland lebenden Personen offen.
Das PatVR dient der Unterstützung der Auffindbarkeit der Patientenverfügung im Anlassfall. Der Inhalt
der Verfügung ist im Register nicht ersichtlich, auch werden darin keinerlei Gesundheitsdaten gespeichert.
Es ist lediglich ersichtlich, dass für jenen Patienten eine gültige Patientenverfügung besteht.
Auf Wunsch kann jedoch die Verfügung zusätzlich in eingescannter Form im Urkundenarchiv des österreichischen
Notariats gespeichert werden, die im Anlassfall vom Österreichischen Roten Kreuz (ÖRK) ausgedruckt und
dem behandelnden Arzt übermittelt werden kann. Dieses Vorgehen ist empfehlenswert.
Die Einsichtnahme in das PatVR - im Wege einer 24 Stunden-Telefon-Hotline des Österreichischen Roten Kreuzes
- steht demgegenüber derzeit nur inländischen Krankenanstalten oder Ärzten rund um die Uhr offen.
In Notfällen kann mit der Suche nach einer Patientenverfügung wertvolle Zeit verstreichen. In der
Notfallsmedizin besteht daher keine Pflicht des Arztes, nach einer Patientenverfügung zu suchen.
Ein - nicht verbindliches - Formular kann unter
http://www.wien.gv.at/gesundheit/wppa/ahs-info/pdf/patientenverfuegung.pdf
heruntergeladen und ausgedruckt werden.
Weitere Informationen zur Patientenverfügung und zum Patientenverfügungsregister können auf der
Website der Notariatskammer
nachgelesen werden.
Ein Ratgeber zur wirksamen Erstellung einer Patientenverfügung ist unter http://www.wien.gv.at/gesundheit/wppa/pdf/ratgeber.pdf verfügbar. Formulierungshilfen
werden im Arbeitsbehelf unter http://www.wien.gv.at/gesundheit/wppa/ahs-info/pdf/arbeitsbehelf.pdf
angeboten.
Auf dem elektronische AuslandsösterreicherInnen-Ratgeber des Außenministeriums - http://www.aoe-ratgeber.at - sind Informationen und Formulare zur Patientenverfügung
unter 'Gesundheit' abrufbar.
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