Bern (efd) - Die Schweiz und Österreich haben am Abend des 03.09. in
Wien das Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) auf dem Gebiet der Einkommens- und Vermögenssteuern
unterzeichnet. Das Änderungsprotokoll enthält auch eine Bestimmung über den Informationsaustausch
nach OECD-Standard, die entsprechend den vom Bundesrat beschlossenen Eckwerten ausgehandelt worden ist.
Nach dem Bundesratsentscheid vom 13. März 2009 ist Österreich nach Dänemark, Luxemburg, Frankreich
und Norwegen der fünfte Staat, mit dem die Schweiz ein DBA mit erweiterter Amtshilfeklausel nach Artikel 26
des OECD-Musterabkommens unterzeichnet hat. Bisher hat die Schweiz mit vierzehn Staaten ein DBA mit erweiterter
Amtshilfeklausel nach Artikel 26 des OECD-Musterabkommens ausgehandelt. Neben den bereits unterzeichneten mit Dänemark,
Luxemburg, Frankreich, Norwegen und Österreich sind dies Mexiko, die USA, Japan, die Niederlande, Polen, Grossbritannien,
Finnland, Katar und Singapur. Diese DBA wurden paraphiert, aber noch nicht unterzeichnet. Für die Unterzeichnung
der DBA mit Mexiko und Grossbritannien hat der Bundesrat grünes Licht erteilt. Die weiteren paraphierten DBA
werden dem Bundesrat demnächst für die Zustimmung zur Unterzeichnung vorgelegt.
Neben der Ausweitung der Amtshilfe wurde an den Verhandlungen mit Österreich die Aufnahme einer Schiedsgerichtsklausel
vereinbart.
Den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden ist nach Verhandlungsabschluss ein Bericht über
das Änderungsprotokoll zur Stellungnahme vorgelegt worden. Die Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren (FDK)
und die Wirtschaftsverbände begrüssen die Unterzeichnung des revidierten Abkommens.
Etappen bis zum Inkrafttreten
Paraphierung bezeichnet die Zustimmung zu einem Vertragstext durch Anbringen der Initialen (= Paraphen). Damit
legen die Verhandlungsführer bei DBA (und anderen völkerrechtlichen Verträgen) den ausgehandelten
Vertragstext vorläufig fest. Dieser paraphierte Text ist vorerst vertraulich. Den Kantonen und den betroffenen
Wirtschaftsverbänden wird der Inhalt in einem Kurzbericht bekannt gegeben, damit sie dazu Stellung nehmen
können. Bei Verhandlungen können zudem fachtechnische Vertreter der Kantone teilnehmen.
Das Abkommen wird erst nach der Unterzeichnung veröffentlicht. Die Ermächtigung zur Unterzeichung erteilt
der Bundesrat. Anschliessend erstellt das EFD eine Botschaft zuhanden des Parlaments, das für die Genehmigung
(Ratifizierung) der DBA zuständig ist. Hat auch der Partnerstaat das Abkommen genehmigt, so kann es in Kraft
treten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens hängt von der getroffenen Vereinbarung ab. Die Bestimmungen im DBA
finden entsprechend der im Abkommen vereinbarten Regelung Anwendung, in der Regel ab dem 1. Januar des auf das
Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres.
DBA, die wichtige zusätzliche Verpflichtungen vorsehen, unterstehen nach bisheriger Praxis dem fakultativen
Referendum. Das erste vom Parlament genehmigte Doppel-besteuerungsabkommen mit den neuen Amtshilfebestimmungen
soll deshalb nach Ansicht des Bundesrates dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Wie bis anhin obliegt
der definitive Entscheid über die Unterstellung eines DBA unter das fakultative Referendum dem Parlament. |