Bozen (lpa) - Am 25.11. tritt das neue Enteignungsgesetz des Landes in Kraft, das die Landesregierung auf
den Weg gebracht hat. "Neu ist, dass die Enteignungsvergütung für Baugründe grundsätzlich
dem Marktwert des Grundstücks entsprechen muss", erklärt Landesrat Florian Mussner.
"Mit Bestimmungen auf dem Sachgebiet der Enteignungen werden Ungereimtheiten in den vorhergehenden Gesetzen
ausgemerzt", erklärt der zuständige Landesrat Mussner. „Geändert wurden die Kriterien nach
denen die Enteignungsvergütung festgelegt wird zudem ist im neuen Gesetz genau festgeschrieben was bebaubare,
nicht bebaubare und verbaute Flächen sind“, sagt der Landesrat. „Für Baugründe soll grundsätzlich
eine Entschädigung ausbezahlt werden, die dem Marktwert des Grundstücks entspricht“, unterstreicht Mussner.
Für Flächen, die in Gewerbegebieten liegen, wird der Verkehrswert um 25 Prozent reduziert.
„Bei Enteignungen von Flächen, die im Bereich von Erweiterungszonen dem geförderten Wohnbau und Erschließungsanlagen
vorbehaltenen sind, beträgt der Enteignungspreis die Hälfte des Verkehrswertes“, sagt Rupert Codalonga
vom Schätzamt des Landes. Wenn der Eigentümer bereit sei auch den freien Teil der Wohnbauzone ganz oder
teilweise für den geförderten Wohnbau zur Verfügung zu stellen, dann werde hierfür der volle
Marktwert bezahlt, so Codalonga.
Eine wichtige Änderung betrifft die Berechnung der Vergütung für Flächen, die für Dienstleistungen
und Anlagen von allgemeinem Interesse bestimmt sind, wie etwa öffentliche Einrichtungen. Diese Flächen
gelten als verbaubar und werden nach ihrem Verkehrswert vergütet. Um den Verkehrswert zu bestimmen, werden
künftig die Eigenschaften der Grundstücke, ihre Einbindung ins urbanistische Gefüge bzw. die urbanistische
Zweckbestimmung der umliegenden Grundstücke berücksichtigt. „Das bedeutet, dass nicht jede Fläche
mit den 100-prozentigen Preis der Baufläche einer ausgewiesenen Bauzone vergütet wird“, erklärt
Codalonga. Die Lage, das Umfeld, die angrenzenden urbanistischen Flächenwidmungen müssten nämlich
bei der Wertbeurteilung in entsprechender Weise berücksichtigt werden, um den angemessenen Verkehrswert d.h.
den wahrscheinlichsten Marktwert zu ermitteln, so der Direktor des Landesschätzamts.
Werden nicht bebaubare Flächen, also landwirtschaftliche Flächen außerhalb des verbauten Ortsteiles,
z.B. Obstwiesen, Wiesen, Wälder, Weiden usw. enteignet, so entspricht die Vergütung dem von der Landesschätzungskommission
jährlich festgesetzten landwirtschaftlichen Mindest- und Höchstwerten nach Kulturart, mit dem Erhöhungskoeffizienten
3 erweitert.
Bei der Enteignung von bestehenden, bewohnten Gebäuden werden als Nebenschäden künftighin auch die
Übersiedlungskosten anerkannt.
Zu erwähnen ist, dass künftighin zusätzlich zur Enteignungsentschädigung auch jener Betrag
bezahlt wird, den der Enteignete bei der letzten Übertragung der Liegenschaft als Steuer auf den Wertzuwachs
bezahlt hat. Flächen, die enteignet wurden, aber nicht zur Gänze benutzt werden, können die Enteigneten
wieder zurück verlangen, und zwar innerhalb von zehn Jahren. Dabei entspricht der Rückkaufpreis, der
dem mit Istat - Index aufgewerteten Enteignungspreis.
Die "Bestimmungen auf dem Sachgebiet der Enteignungen" wurden am 24. November im Amtsblatt der Region
veröffentlicht und treten am 25. November in Kraft. |