Brüssel (ec.europa) - Die Eisenbahnreisenden innerhalb der Europäischen
Union und ihre mitgeführte Habe werden ab sofort durch neue Rechte geschützt. In der am 03.12. in Kraft
getretenen Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte von Fahrgästen im Eisenbahnverkehr 1 werden
grundlegende Rechte der Reisenden festgeschrieben und den Eisenbahnunternehmen eine Reihe von Haftungspflichten
gegenüber ihren Kunden auferlegt. Jedes Jahr benutzen annähernd 8 Milliarden Reisende die Bahn.
Der für Verkehr zuständige Vizepräsident der Kommission Antonio Tajani erklärte: „Angesichts
der Millionen von Menschen, die in Europa täglich mit der Bahn reisen, liegt es für mich auf der Hand,
dass Europa diesen Personen ein sicheres und bequemes Reisen ermöglichen muss. Durch diese neuen Rechte zum
Schutz der Bahnreisenden werden zuverlässige und hochwertige Schienenpersonenverkehrsdienste gefördert.
Nach den Reisenden im Luft- und im Schienenverkehr geht es für uns als nächstes darum, auch Bus- und
Schiffsreisende durch entsprechende Rechte zu schützen.“
Folgende neue Rechte sind am 03.12. in Kraft getreten :
- Diskriminierungsfreier Zugang zu Zügen und Hilfeleistungen für Personen mit Behinderungen oder mit
eingeschränkter Mobilität.
- Stärkung des Rechts auf Schadenersatz bei Verlust oder Beschädigung des Gepäcks (bis ca. 1285
EUR je Gepäckstück).
- Stärkung der Rechte bei Tötung oder Verletzung von Reisenden durch eine Vorschusszahlung zur Deckung
der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse. Dieser Vorschuss beträgt im Todesfall mindestens 21 000
EUR je Fahrgast.
- Stärkung des Rechts auf Schadenersatz bei Verspätung oder Ausfall von Zügen. Die Mindestentschädigung
beträgt 25 % des Fahrkartenpreises bei Verspätungen zwischen einer und zwei Stunden bzw. 50 % ab einer
Verspätung von zwei Stunden.
- Anspruch der Bahnreisenden auf umfassende Informationen, z. B. über Verspätungen, vor und während
der Reise.
- Vereinfachung des Fahrkartenkaufs für Bahnreisende.
- Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber müssen in Bahnhöfen und Zügen die persönliche
Sicherheit der Reisenden gewährleisten.
- Die Eisenbahnunternehmen müssen ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit den
in der neuen Verordnung festgelegten Rechten und Pflichten einrichten.
- Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Reisende sich an eine unabhängige Beschwerdestelle
wenden können, wenn sie der Meinung sind, dass ihre Rechte missachtet wurden.
- Die bereits bestehenden Fahrgastrechte aufgrund des (nur grenzüberschreitende Reisen betreffenden) Übereinkommens
über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) werden grundsätzlich auf alle inländischen Schienenpersonenverkehrsdienste
ausgeweitet.
Um den Eisenbahnunternehmen eine Anpassung an die neuen Fahrgastrechte zu ermöglichen, können die Mitgliedstaaten
beantragen, bei inländischen Verkehrsdiensten für eine Dauer von maximal 15 Jahren von der Anwendung
bestimmter Rechte abzusehen. Da Nahverkehrsdienste (also Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr) sich ihrer Art nach
von Fernverkehrsdiensten unterscheiden, können die Mitgliedstaaten für solche Dienste – mit Ausnahme
grenzüberschreitender Dienste innerhalb der EU – ständige Ausnahmeregelungen beantragen.
Im Bereich des Luftverkehrs ist im EU-Recht bereits ein umfassendes Bündel von Fluggastrechten verankert.
Darüber hinaus hat die Kommission neue Rechtsvorschriften zum Schutz von Bus- und Schiffsreisenden vorgeschlagen,
die bereits Anfang nächsten Jahres verabschiedet werden könnten.
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