Stellungnahme zur TKG-Novelle auf Jänner 2010 vertagt
Wien (bpd) - Nachdem die EU-Kommission gegen Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren wegen
Nichtumsetzung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung eingeleitet hat, sollte nun die Umsetzung insbesondere
über das Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) erfolgen. „Doch bei der Vorratsdatenspeicherung handelt
es sich um eine höchst sensible Grundrechtsmaterie“, so Datenschutzratsvorsitzender Johann Maier, „mit der
sich der Datenschutzrat in der Vergangenheit mehrmals befasst und sich stets gegen die Vorratsdatenspeicherung
ausgesprochen hat.“ Denn sie stelle eine anlasslose, verdachtsunabhängige und undifferenzierte Speicherung
des Telekommunikationsverhaltens der Gesamtbevölkerung dar, die als eine unverhältnismäßige
Maßnahme einzustufen und mit der Europäischen Menschenrechtskonvention unvereinbar sei.
„Unsere heutigen Beratungen haben gezeigt, dass der uns vorliegende Novellierungs-Entwurf des BMVIT noch gemeinsam
mit den dafür notwendigen Änderungen der Strafprozessordnung und des Sicherheitspolizeigesetzes diskutiert
werden muss“, so Maier, „doch bis heute liegen uns noch keine konkreten Vorstellungen und Wünsche der beiden
dafür zuständigen Ministerien für Justiz und Inneres vor.“ Daher werde der Datenschutzrat erst Mitte
Jänner eine endgültige Stellungnahme beraten und beschließen. Maier erinnert in diesem Zusammenhang
daran, dass mit Inkrafttreten des Lissabonner Vertrages am 1. Dezember 2009 auch die Grundrechte-Charta in Kraft
getreten ist, die dem EUGH nun die Möglichkeit eröffne, über die Grundrechtskonformität der
Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung zu entscheiden.
In der Sitzung vom 14.12. gab der Datenschutzrat Stellungnahmen zum Lebensmittelsicher- heitsgesetz, zum Verbraucherschutzgesetz,
zum Immissionsschutzgesetz sowie zur Verordnung des Innenministeriums über die Durchführung des Pyrotechnikgesetztes
2010 ab. Für diese Gesetzesentwürfe wurden datenschutz- und verfassungsrechtlich gebotene Determinierungen
eingefordert. „Entscheidend ist dabei, dass für die Datenverarbeitung eine gesetzliche Zweckbestimmung vorliegt,
und dass klar ist, welche Daten verarbeitet werden und wer darauf Zugriff haben wird“, schloss Maier. |