Einigkeit auch zur Zuständigkeit der Österreichischen Datenschutzkommission
Wien (bpd) - Einstimmig beschloss der Datenschutzrat am 14.01., dass die von Innenressort und Justizressort
vorgebrachten, über die Vorratsdatenspeicherung hinausgehenden, Forderungen erst in einem interministeriell
abgestimmten Gesamtentwurf enthalten sein müssten. Erst dann kann durch den Datenschutzrat ein entsprechendes
Gutachten abgegeben werden.
Einig waren sich die Mitglieder des Datenschutzrates auch darüber, dass für die Durchsetzung von Rechtsansprüchen
bei datenschutzrechtlichen Verletzungen durch ausländische Anbieter von Geodaten im Internet Vollziehungsdefizite
vorlägen. Der Anlassfall: Wie Google Earth oder Street View, bietet auch die Website www.norc.at 360-Grad
Panoramafotos von Straßenzügen mit Aufnahmen von Passanten an. Während jedoch Google eine Niederlassung
in Österreich besitzt, wird für die Betreiber der norc.at nur eine Adresse in Bukarest, Rumänien,
angeben. Damit ist es Betroffenen nur sehr schwer möglich, ihre Rechte zu wahren. Er oder sie müsste
mit der rumänischen Datenschutzrechtslage vertraut sein oder sich einen Rechtsanwalt nehmen. Denn die österreichische
Datenschutzbehörde ist nach derzeitiger Gesetzeslage für Anbieter mit Sitz im Ausland nicht zuständig.
"Wir werden daher an den Bundeskanzler herantreten und ihn ersuchen, dass bei einer allfälligen Novellierung
der EU-Datenschutzrichtlinie darauf geachtet wird, dass in Zukunft etwaige Beschwerden bei der inländischen
Datenschutzkommission eingebracht und entsprechende Verfahren dort durchgeführt werden können",
schloss Maier. |