EU-Agentur Europol: Neue Rechtsgrundlage, mehr Kompetenzen   

erstellt am
14 01. 10

Wien (bmi) - Europol entwickelte sich von der Europol-Drogenstelle zur europäischen und internationalen Drehscheibe für die Vorbeugung und Bekämpfung internationaler Schwerkriminalität. Seit 1. Jänner 2010 ist Europol eine EU-Agentur mit erweitertem Mandat.

Das europäische Polizeiamt Europol mit Sitz in Den Haag (Niederlande) besteht offiziell seit 1999 und hat mit 1. Jänner 2010 eine neue Rechtsgrundlage erhalten. Europol wurde zu einer EU-Agentur mit eigener Rechtspersönlichkeit wie die anderen EU-Agenturen und Einrichtungen im Bereich der inneren Sicherheit (Cepol, Eurojust, Frontex und Olaf). Die Zusammenarbeit mit diesen Institutionen wird wesentlich erleichtert.
Europol wird nicht mehr von den Beiträgen der Mitgliedstaaten, sondern vom gemeinsamen EU-Haushalt finanziert. Die Europol-Bediensteten werden in das EU-Personalrecht übergeführt.

Das Mandat von Europol wurde auf die internationale Schwerkriminalität ausgedehnt. Das hat zur Folge, dass keine Verbindungen zur organisierten Kriminalität mehr nachgewiesen werden müssen. So werden nun beispielsweise auch die Straftaten eines international agierenden Serienmörders vom Mandat erfasst.

Außerdem wurde ein Datenschutzbeauftragter eingerichtet. Er soll unter anderem gewährleisten, dass personenbezogene Daten, einschließlich die des Europol-Personals, rechtmäßig verarbeitet werden.

Der Ratsvorsitzende, der Vorsitzende des Verwaltungsrats und der Europol-Direktor müssen auf Anforderung vor dem Europäischen Parlament erscheinen und über die Tätigkeit von Europol berichten. Somit ist eine gewisse Transparenz gewährleistet, wobei operative Informationen vertraulich behandelt werden.

Kernaufgabe von Europol ist es, die Tätigkeit der zuständigen Behörden der 27 EU-Mitgliedstaaten sowie deren Zusammenarbeit bei der Prävention und Bekämpfung von organisierter Kriminalität, Terrorismus und anderen Formen schwerer Kriminalität zu unterstützen und zu verstärken, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten in einer Weise betroffen sind, die aufgrund des Umfangs, der Bedeutung und der Folgen der Straftaten ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten erfordert.
     
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