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Wahlrechtsreform 2010 |
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Wahlrecht Wien (bmi) - Das vom Nationalrat beschlossene Wahlrechtsänderungsgesetz 2010 passierte am 18. Februar den Bundesrat. Die Wahlrechtsreform enthält eine Reihe von Verbesserungen für die Wählerinnen und Wähler, tritt am 1. März 2010 in Kraft und gilt bereits bei der Bundespräsidentenwahl am 25. April 2010. Die Briefwahl ist einfacher geworden: Bei allen bundesweiten Wahlereignissen reicht das Eintragen einer Unterschrift in der Rubrik für die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte aus, um eine gültige Stimme abzugeben. Die Portokosten werden bei der Briefwahl in Hinkunft vom Bund getragen, gleichgültig ob die Wahlkarte im Inland oder im Ausland aufgegeben wird. Die Wahlkarte muss außerdem nicht mehr zwingend im Postweg befördert werden, sondern sie kann zum Beispiel auch persönlich bei der Bezirkswahlbehörde abgegeben werden. Die personsbezogenen Daten von Briefwählern sind besser geschützt: Die Daten sind mit einer speziellen Lasche auf der Wahlkarte während der Beförderung zur Behörde verdeckt. Bei der Bezirkswahlbehörde kann diese Lasche geöffnet werden kann, ohne dass bereits das Wahlkuvert aufgerissen wird – das ist erst bei Anwesenheit der Mitglieder der Wahlkommission zulässig. Die Terminologie des "Eingetragenen Partnerschaftsgesetzes" wurde in das Wahlrecht übernommen (statt "Familienname" besteht die Möglichkeit, einen "Familiennamen" oder einen "Nachnamen" (bei eingetragenen Partnerschaften) einzutragen; sämtliche Formulare wurden dementsprechend angepasst. Das Gesetzespaket enthält zahlreiche Verbesserungen und Klarstellungen, die die Gemeinden bzw. die Wahlbehörden betreffen. Darunter fallen Präzisierungen betreffend die Wahlbehörden und ihre Beschlussfähigkeit sowie die Auswertung der Vorzugsstimmen. Bei Nationalratswahlen und Europawahlen werden Vorzugsstimmen in Zukunft immer durch die örtlichen Wahlbehörden ermittelt werden. Die Regelung, wonach auch an Sonntagen die Gemeindestuben zum Zweck der Einsichtnahme in die Wählerevidenz geöffnet werden müssen, ist nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Die Novelle enthält darüber hinaus zahlreiche Klarstellungen, die der Rechtsicherheit bei der Vollziehung von Wahlen dienen und mit denen Regelungen nachjustiert wurden. Zustellungsbevollmächtigte Vertreter müssen bei Wahlen explizit über das passive Wahlrecht (18 Jahre am Wahltag) verfügen. Für den zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Wahlvorschlags für eine Bundespräsidentenwahl müssen – auch schon bei der bevorstehenden Wahl – zumindest zwei Stellvertreter namhaft gemacht werden. Eine Mehrfachkandidatur für verschiedene Parteien – einmal auf einem Landeswahlvorschlag und einmal auf einem Bundeswahlvorschlag – ist bei Nationalratswahlen nunmehr ebenso ausgeschlossen, wie eine Doppelkandidatur bei Europawahlen. Weitere Verbesserungen betreffen Menschen mit besonderen Bedürfnissen. Es gibt nun für sie ein "Wahlkartenabonnement": Ihnen werden auf Antrag die Wahlunterlagen automatisch vor jeder Wahl zugeschickt. Außerdem gibt es eine "fliegende Eintragungsbehörde" für Volksbegehren (das Aufsuchen einer Gemeinde ist nicht mehr erforderlich) und mit der Wahlkarte wird der Wahlvorschlag mitgeschickt, sodass sich Wähler bereits vor der Wahl in Ruhe mit den verschiedenen Kandidaten befassen können. |
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Informationen: http://www.bmi.gv.at | ||
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