Bildungsdokumentation: Sozialversicherungsnummer soll ersetzt werden
Wien (bpd) - "Der Datenschutzrat hat sich erstmalig an einem Konsultationsverfahren der Europäischen
Kommission beteiligt und eine einstimmige Stellungnahme zum geplanten Datenschutzabkommen zwischen der EU und den
USA beschlossen", so der Vorsitzende des österreichischen Datenschutzrates, Nationalratsabgeordneter
Johann Maier, zur Tagung des Datenschutzrates am 22. Februar.
Die Übermittlung personenbezogener Daten aus Europa in die Vereinigten Staaten stelle ein massives datenschutzrechtliches
und datenschutzpolitisches Problem dar. Das US-Datenschutzrecht, der "Privacy Act", gilt nämlich
nur für so genannte "US persons". Das sind US-Bürgerinnen und Bürger sowie rechtmäßig
permanent in den USA aufhältige Personen. Folglich gilt der "Privacy Act" nicht für europäische
Bürgerinnen und Bürger.
Um in Zukunft für Datentransfers in die USA einen klaren Datenschutzstandard festzulegen, hat der Europäische
Rat im Stockholm-Programm vom Dezember 2009 die EU-Kommission beauftragt, ein Datenschutzabkommen mit den USA zu
verhandeln. Nun sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, ihre Stellungnahmen dazu abzugeben.
Die USA lehnen es jedoch bislang ab, den Anwendungsbereich des "Privacy Act" auszudehnen und damit auch
"non US persons" einen Gerichtszugang zu ermöglichen.
In seinem einstimmigen Beschluss stellt der Datenschutzrat unter anderem folgende Bedingungen:
Der Anwendungsbereich des Abkommens sollte Datenübermittlungen für Sicherheitszwecke (einschließlich
Asyl- und Einwanderungsfragen) und Strafverfolgungszwecke umfassen.
Das Abkommen hat Datenschutzregeln zu beinhalten und soll ein eindeutiges Datenschutzabkommen sein. Es muss eine
Verpflichtung zur Gewährleistung subjektiver Rechte auf Geheimhaltung, Löschung, Richtigstellung und
Auskunft sowie die Überwachung durch eine unabhängige Datenschutz-Kontrollstelle vorgesehen werden. Weiters
muss im Abkommen klargestellt werden, welche US-Datenschutzbehörde diese Kontrollaufgaben konkret übernimmt.
In diesem Zusammenhang sollten auch etwaige Sanktions- und Schadenersatzbestimmungen angedacht werden, so der Vorsitzende
des Datenschutzrates.
Eine Einbeziehung privater Unternehmen (zum Beispiel SWIFT) in dieses Abkommen ist jedenfalls nur dann denkbar,
wenn diese Übermittlungen nicht bloß auf der Grundlage dieses "allgemeinen" Übereinkommens,
sondern stets auf Grund ergänzender bereichsspezifischer Übereinkommen, in welchen die erforderlichen
Sonderregelungen (insbesondere unter dem Blickpunkt der Verhältnismäßigkeit und der Datensicherheit)
festgelegt werden, erfolgen.
Die Aufnahme einer "Reziprozitätklausel" als Voraussetzung für Datentransfers wird als Ausdruck
einer gleichberechtigten Partnerschaft für absolut notwendig erachtet.
Ein diskriminierungsfreier Zugang zu einem unabhängigen Tribunal im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention
beziehungsweise zu einem Gericht mit dem Ziel einer verbindlichen Überprüfung der Behauptung einer Verletzung
in subjektiven Datenschutzrechten (Geheimhaltung, Löschung, Richtigstellung, Auskunft) scheint unabdingbar,
so der Datenschutzrat.
Die Anforderungen des Abkommens sollen auch für den Datenaustausch auf Grundlage bereits geltender Abkommen
für bestimmte Bereiche (insbesondere Fluggastdaten) gelten, was allerdings gewisse Adaptierungen bestehender
Übereinkommen bedeuten wird.
Das Abkommen soll auch für den Datenaustausch auf Grundlage bilateraler Abkommen von EU-Mitgliedstaaten mit
den USA gelten, jedenfalls als ein Mindeststandard. Sinnvoll wäre auch die Einfügung einer Suspendierungsklausel.
Weiters nahm der Datenschutzrat zur Sozialversicherungsnummer in der Bidlungsdokumentation Stellung. Der Datenschutzrat
verwies erneut darauf, dass in Österreich E-Government-Lösungen entwickelt wurden, um die Sozialversicherungsnummer
nicht als universelles "Personenkennzeichen" für Bereiche zu verwenden, welche keinen Bezug zu den
Sozialversicherungsagenden aufweisen.
Aus Sicht des Datenschutzrates ist die Verwendung der Sozialversicherungsnummer für Bereiche, die nicht in
der Ingerenz der Sozialversicherung liegen, aus datenschutzrechtlicher Sicht abzulehnen und den E-Government-Lösungen
des Bundes der Vorzug zu geben.
Aus diesem Grund ersucht der Datenschutzrat das Bildungsministerium, ein Konzept für eine mittelfristige Umsetzung
der Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen in der Bildungsdokumentation unter Einhaltung höchstmöglicher
Datensicherheitsvorschriften vorzubreiten und dieses dem Datenschutzrat zukommen zu lassen, so der Datenschutzrat-Vorsitzende
Johann Maier abschließend. |