Bern (ejpd) - Die Personenfreizügigkeit ist für die Schweiz
positiv und bringt den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft grossen Nutzen. Die Zuwanderung geht
in der Wirtschaftskrise zurück, die Zahl der erteilten Jahresaufenthaltsbewilligungen hat 2009 gegenüber
2008 um 32,1 Prozent abgenommen. Die Ventilklausel wird voraussichtlich nicht angewendet. Nichtdestotrotz schnürt
der Bundesrat präventiv ein Massnahmenpaket zur Bekämpfung möglicher Missbräuche und Fehlentwicklungen
bei der Personenfreizügigkeit. Der Bundesrat stellt damit sicher, gegen allfällige künftige Missbrauchsfälle
konsequent vorgehen zu können.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hat dem Bundesrat ein Massnahmenpaket zur Vorbeugung
des Missbrauchs bei der Personenfreizügigkeit unterbreitet. Die durch den Bundesrat zustimmend zur Kenntnis
genommenen Massnahmen richten sich gegen unberechtigte und missbräuchliche Sozialleistungsbezüge und
Aufenthalte sowie gegen drohendes Lohn- bzw. Sozialdumping. Weitere Massnahmen werden geprüft.
Massnahmen gegen unberechtigte und missbräuchliche Sozialleistungsbezüge
Missbrauchsbekämpfung von Ansprüchen an die Arbeitslosenversicherung
Personen aus EU/EFTA-Staaten werden auf Rechtsmissbrauch geprüft, sofern sie bereits nach einem Aufenthalt
von weniger als einem Monat in der Schweiz arbeitslos geworden sind und mit Hilfe der Anrechnung von Beitragszeiten
im Ausland (Totalisierung) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend machen.
Keine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
Das Abkommen über die Personenfreizügigkeit sieht vor, bei der ersten Verlängerung der auf
5 Jahre ausgestellten Aufenthaltbewilligung B diese nur um 12 Monate zu verlängern, wenn jemand seit mindestens
12 Monaten arbeitslos ist. Ist die Person danach immer noch arbeitslos, hat sie keinen Anspruch mehr auf Verlängerung
ihrer Aufenthaltsbewilligung.
Automatischer Informationsfluss betreffend aufenthaltsrechtliche Folgen
Die Vollzugsbehörden der Arbeitslosenversicherung ALV sollen den Ausländerbehörden automatisch
Informationen zur Verfügung stellen, welche aufenthaltsrechtliche Folgen haben. Dazu gehört insbesondere
die Meldung von Personen aus EU/EFTA-Staaten, welchen der Anspruch auf Entschädigung der Arbeitslosenversicherung
abgesprochen wurde.
Massnahmen gegen unberechtigte und missbräuchliche Aufenthalte
Kein Familiennachzug ohne angemessene Wohnung
Das Recht auf Familiennachzug setzt voraus, dass die erwerbstätige Person über eine angemessene
Wohnung für Angehörige verfügt. Wenn die erwerbstätige Person die finanziellen Mittel für
eine angemessene Wohnung nicht aufbringt, kann in offensichtlichen Fällen der Familiennachzug verweigert werden.
Bekämpfung der Scheinehen
Die zuständigen Behörden werden im Hinblick auf Scheinehen bei Personen aus EU/EFTA-Staaten
sensibilisiert. Als rechtswidrig erkannte Scheinehen lassen kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz entstehen.
Massnahmen gegen Lohn- und Sozialdumping
Verstärkte Kontrollen
Die Kontrollen bei den flankierenden Massnahmen werden verstärkt.
- Mit der Liberalisierung der Dienstleistungsfreiheit und mit den erhöhten Rekrutierungsmöglichkeiten
in den EU/EFTA-Staaten dehnt sich auch der Kontrollbereich aus. Die Kontrollen wurden an die höheren Zahlen
von Erwerbstätigen angepasst.
- Einzelne Branchen verzeichnen überdurchschnittlich viele kurzfristige Stellenantritte von ausländischen
Arbeitnehmern. Durch konsequente Kontrollen werden missbräuchliche Stellenantritte verhindert.
Bekämpfung der Scheinselbständigkeit
Scheinselbständigkeit wird von Unternehmen häufig vorgetäuscht, um für
Arbeitnehmende zwingend geltende Mindeststandards bezüglich Lohn- und Arbeitsbedingungen zu umgehen. Für
Selbständigerwerbende gelten diese Mindeststandards nicht. Durch gezielte Kontrollen im Einzelfall wird der
Scheinselbständigkeit entgegengewirkt.
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