Wirtschaftsminister: "In schwierigen Zeiten ist es wichtig, die Substanz der Untenehmen
und möglichst viele Jobs zu erhalten, um damit die Basis für den Aufschwung zu legen"
Wien (bmwfj) - Wirtschaftsminister Reinhold Mitterlehner begrüßt die Einigung auf das neue Insolvenzrecht.
"In schwierigen Zeiten wie diesen ist es wichtig, die Substanz der Unternehmen und möglichst viele Jobs
zu erhalten, um damit die Basis für den Aufschwung zu legen", sagte Mitterlehner nach dem Ministerrat
am 02.03., bei dem die Reform des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes beschlossen wurde.
Mitterlehner verwies auf den Umstand, "dass mit der Reform des Insolvenzrechts die Unternehmensfortführung
erleichtert und das Insolvenzverfahren für den betroffenen Unternehmer einfacher und übersichtlicher
wird". Die Sanierungschancen für Unternehmen werden gesteigert. Konkursverschleppungen und Konkursabweisungen
mangels Masse sollen zurückgedrängt werden.
Kernpunkt der Reform ist der neu geschaffene Sanierungsplan, der den Zwangsausgleich ersetzt. Zwar hat schon
das aktuelle Konkursverfahren Unternehmen gute Chancen für eine Sanierung geboten, allerdings endeten im Jahr
2008 34 Prozent aller Konkursverfahren mit einem Zwangsausgleich. Demgegenüber stand eine sehr geringe Anzahl
von Ausgleichsverfahren, die 2008 nur 1,3 Prozent der eröffneten Unternehmensinsolvenzverfahren ausgemacht
haben.
Der Sanierungsplan verfügt über die folgenden Kernelemente:
- Zur Annahme des Sanierungsplans reicht es aus, dass (neben der weiter erforderlichen Kopfmehrheit) die zustimmenden
Konkursgläubiger mehr als die Hälfte der Gesamtsumme der Forderungen auf sich vereinen. Die entsprechende
Kapitalquote sinkt also von derzeit 75 Prozent auf 50 Prozent ab. "Ein konkreter Vorteil dieser Lösung
ist, dass Großgläubiger mit einer Sperrminorität von 25 Prozent nicht mehr alleine eine Sanierung
verhindern können", erläuterte Mitterlehner.
- Sobald der Sanierungsplan zur Gänze erfüllt ist, kann die Löschung des Verfahrens aus der Insolvenzdatei
und aus dem Firmenbuch beschleunigt werden, damit der Unternehmer im Geschäftsverkehr nicht mehr durch Bekanntmachung
eines früheren Insolvenzverfahrens behindert ist.
- Derzeit zögern viele Unternehmer wegen der mit dem Konkursverfahren verbundenen Stigmatisierung und Entmachtung,
rechtzeitig einen Konkursantrag einzubringen. Um solchen Fehlentwicklungen entgegen zu wirken, werden die Verfahrensregeln
generell vereinheitlicht. Anstelle der Unterteilung in Konkurs- und Ausgleichsverfahren wird ein Insolvenzverfahren
geschaffen, das bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans als Sanierungsverfahren, ansonsten als Konkursverfahren
zu bezeichnen ist.
- Der Schuldner kann künftig bereits zugleich mit dem Insolvenzantrag oder danach bis zur Insolvenzaufhebung
den Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans stellen. Sofern der Schuldner bei der Verfahrenseröffnung im
Sanierungsplan eine Quote von mindestens 30 Prozent (bisher 40 Prozent) anbietet, soll ihm die Eigenverwaltung
unter Aufsicht eines Verwalters belassen werden. "Dieser Punkt kommt vor allem für jene Unternehmer in
Betracht, die als Folge der Wirtschaftskrise ohne eigenes Verschulden in die Insolvenz hineingeschlittert sind",
so Mitterlehner. Wenn das Unternehmen nur eine Mindestquote von 20 Prozent erfüllen kann, wird trotzdem das
Sanierungsverfahren eingeleitet, jedoch mit Fremdverwaltung.
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