… für sexuellen Kindesmissbrauch, sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie
Brüssel (ec.europa) - Die Europäische Kommission hat heute neue Rechtsvorschriften vorgeschlagen,
mit denen die EU-Staaten verpflichtet werden sollen, die Strafen für Sexualstraftäter zu verschärfen.
Der Vorschlag sieht vor, dass auch neue Straftaten wie das „Grooming“ - Kontaktaufnahme zu Kindern via Internet
zum Zwecke des sexuellen Missbrauchs - unter Strafe gestellt werden und dass „Sextourismus" auch dann mit
Freiheitsstrafe bedroht wird, wenn der Kindesmissbrauch außerhalb der EU stattgefunden hat. Außerdem
möchte die Kommission, dass in den Bereichen Prävention und Opferschutz mehr getan wird. Insbesondere
soll sichergestellt werden, dass Sexualstraftätern spezielle Programme zur Rückfallverhinderung angeboten
werden.
„Wenn wir von sexuellem Missbrauch an Kindern sprechen, dann reden wir von schrecklichen Verbrechen an Kindern,
die tiefe Narben hinterlassen und lebenslanges Leid verursachen. „Sexuelle Ausbeutung von Kindern" bedeutet,
dass Kinder als Sexualobjekte benutzt werden und dass die Kinderschänder sich am Leid der Kinder bereichern.
„Kinderpornografie" das sind Bilder von Kindern, die sexuell missbraucht werden. Das Herunterladen oder Anschauen
von Kinderpornografie im Internet hat zur Folge, dass immer mehr Kinder vergewaltigt werden, um derartige Bilder
zu produzieren“, sagte Cecilia Malmström, die in der Kommission für innere Angelegenheiten zuständig
ist. „Die Antwort der EU muss eindeutig und entschlossen sein. Die EU muss und wird alles in ihren Kräften
Stehende tun, um diese Straftaten zu bekämpfen."
Studien deuten darauf hin, dass 10 % bis 20 % der Kinder in Europa während ihrer Kindheit in der einen oder
anderen Form sexuell missbraucht werden. Einige Formen der sexuellen Gewalt nehmen weiterhin zu. Auch die Zahl
der Websites mit Kinderpornografie wächst; jeden Tag werden 200 neue Bilder mit Kinderpornografie ins Netz
gestellt. Die Opfer im Kindesalter, die in kinderpornografischen Darstellungen zu sehen sind, werden immer jünger,
die Bilder werden immer eindeutiger und gewalttätiger. Etwa 20 % der Sexualstraftäter werden nach ihrer
Verurteilung erneut straffällig.
Der heute vorgelegte Vorschlag soll die Bekämpfung dieser Straftaten mithilfe folgender Maßnahmen erleichtern:
- Europäisch abgestimmte Erhöhung des Strafmaßes für die schweren Straftaten des sexuellen
Kindesmissbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern. Neue Formen des Missbrauchs wie das „Grooming“ - Kontaktaufnahme
zu Kindern via Internet zum Zwecke des sexuellen Missbrauchs -, das Anschauen von Kinderpornografie, ohne dass
die Dateien heruntergeladen werden sowie das Zurschaustellen von Kindern in sexuellen Posen vor Webcams sind unter
Strafe zu stellen.
- „Sextouristen", die auf ihren Auslandsreisen Kinder missbrauchen, sind EU-weit für diese Straftaten
zu verfolgen.
- Opfer im Kindesalter sind vor weiteren Traumata zu schützen, die durch Vernehmungen durch die Strafverfolgungs-
und Justizbehörden oder Blickkontakte mit dem Straftäter verursacht werden können. Außerdem
ist ihnen unentgeltlich ein Rechtsanwalt zur Verfügung zu stellen.
- Jeder Straftäter ist einem Programm zur Risikoabschätzung zu unterziehen und in ein für ihn
maßgeschneidertes Programm zur Rückfallverhinderung einzuweisen.
- Das Verbot der Ausübung von Tätigkeiten, bei denen es zu Kontakten mit Kindern kommen kann, sollte
EU-weit und nicht nur in dem Land gelten, in dem der Straftäter rechtskräftig verurteilt wurde.
Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass der Zugang zu Websites mit Kinderpornografie gesperrt werden
kann. Da es sehr schwierig ist, diese Inhalte an der Quelle zu entfernen, insbesondere wenn sie von Servern außerhalb
der EU verbreitet werden, ist im Vorschlag vorgesehen, den Mitgliedstaaten freizustellen, in welcher Form die Sperrung
erfolgen soll; rechtliche Bestimmungen werden jedoch in jedem Fall angewandt.
Der neue Vorschlag stützt sich auf einen Vorschlag für einen Rechtsakt vom März 2009, mit dem die
seit 2004 geltenden Rechtsvorschriften ersetzt werden sollten (IP/09/472). Nach dem Inkrafttreten des Vertrags
von Lissabon musste dieser Vorschlag überarbeitet werden. Auf diese Weise kann die Kommission auch überprüfen,
ob das EU-Recht ordnungsgemäß in einzelstaatliche Rechtsvorschriften umgesetzt wird. Den Ländern,
die sich nicht an das EU-Recht halten, droht eine Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
Der Vorschlag wird im Europäischen Parlament und im Ministerrat erörtert und nach seiner Genehmigung
in einzelstaatliches Recht umgesetzt.
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