Flugausfall wegen Vulkanasche - Fragen und Antworten   

erstellt am
19  04. 10

Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Flugchaos. Wir werden diese Seiten regelmäßig updaten.
Wien (vki) - Der Verein für Konsumentenschutz beantwortet die am häufigsten aufgetretenen Fragen rund die Tausenden wegen der Aschewolke aus Island ausgefallenen Flüge und die rechtlichen Möglichkeiten und Konsequenzen.

Frage: Mein Flug von Wien nach Paris wurde abgesagt. Welche Ansprüche habe ich gegen die Fluglinie?
Antwort: Sie können wahlweise die Rückzahlung des Flugpreises oder die frühmöglichste anderweitige Beförderung zu Ihrem Flugziel verlangen. Weiters haben Sie Anspruch auf Verpflegung, falls bis zur alternativen Beförderung nötig auf Hotelunterbringung und auf zwei unentgeltliche Telefonate (Faxe oder E-Mails).

Frage: Habe ich auch Anspruch auf eine darüberhinausgehende Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung?
Antwort: Nein. Die Luftraumsperre ist ein klassisches "außergewöhnliches Ereignis", für das die Fluglinie nichts kann; daher gibt es keine weitergehende Ausgleichszahlung.

Frage: Ich saß Freitag Abend in Paris fest. Von der Fluglinie war keine Auskunft zu bekommen, wann man mir einen Ersatzflug bieten könne. Ich habe mich daher entschlossen mit der Bahn nach Wien zu fahren. Habe ich Anspruch auf Ersatz des Bahnpreises?
Antwort: Wenn der Flugpreis den Bahnpreis in etwa deckt, dann wäre es das Sicherste, den Flugpreis zurückzuverlangen. Wenn aber der Flugpreis viel geringer ist, als die Bahnkarte, dann können Sie versuchen von der Fluglinie den Bahnpreis ersetzt zu bekommen. Das Argument dabei: Die Fluglinie hätte frühestmöglich eine anderweitige Beförderung - etwa mit der Bahn - bieten müssen. Da sie diese Verpflichtung aus der Fluggastrechte-Verordnung nicht einhielt, hat man eine Ersatzvornahme vorgenommen und will nun die Kosten ersetzt. Aber Achtung: Diese Frage ist umstritten und wir können nicht garantieren, ob das auch die Fluglinien so sehen. Falls nein, wird der VKI Musterprozesse zu dieser Frage unterstützen.

Frage: Meine Freundin ist mit einer amerikanischen Fluglinie vor einer Woche nach New York gefolgen und saß Freitag mit dem Rückflugticket dort fest. Die Fluglinie argumentiert, dass der Rückflug nicht der Fluggastrechte-Verordnung unterliege und Sie nur selbst einen Ersatzflug buchen könne.
Antwort: Der Fluggastrechte Verordnung unterliegen nur Flüge, die von einem Flughafen innerhalb der EU abgehen und Flüge in die EU, allerdings dann nur wenn die Fluglinie Ihren Sitz innerhalb der EU hat. Dabei sind Hin- und Rückflug - nach der Judikatur des EuGH - als zwei verschiedene Flüge anzusehen. Die Verordnung findet hier also keine Anwendung.

Frage: Ich muss ergänzen, dass die Flüge meiner Freundin bei der amerikanischen Linie gebucht waren; geflogen ist die niederländische Fluglinie. Ändert das etwas?
Antwort: Ja. Zur Rückerstattung des Flugpreises ist die "ausführende Fluglinie" verpflichtet. So fällt der Rückflug aus New York doch unter die Fluggastrechte-Verordnung.

Frage: Ich habe bei einem Reiseveranstalter den Flug und eine Kreuzfahrt gebucht. Nun ist der Flug abgesagt worden - es gibt keinen Ersatztermin.
Antwort: Sie können vom Reiseveranstalter die Rückerstattung des gesamten Reisepreises verlangen.

Frage: Ich habe bei einem Reiseveranstalter den Flug und eine 7-tägige Kreuzfahrt gebucht. Nun sagt der Reiseveranstalter, dass der Hinflug erst mit drei Tagen Verspätung stattfinden wird.
Antwort: Diese Leistungsänderung ist - bei 7 Tagen Kreuzfahrt - nicht mehr nur geringfügig. Sie können von der Reise kostenlos zurücktreten und haben Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises.

Frage: Ich habe bei einem Reiseveranstalter einen 3-wöchigen Badeurlaub in Thailand gebucht.Nun sagt der Reiseveranstalter, dass der Hinflug erst mit drei Tagen Verspätung stattfinden wird.
Antwort: Die Verspätung bei der Hinreise könnte von Gerichten als "geringfügig" angesehen werden. Daher unser Rat: Stellen Sie klar, dass Sie mit der Leistungsänderung nicht einverstanden, die Reise aber dennoch antreten werden. Für die versäumten drei Tage können Sie Preisminderung verlangen.

Frage: Kann ich auch Schadenersatz für vertane Urlaubsfreude geltend machen?
Antwort: Nein. An der verspätung trifft den Reiseveranstalter ja kein Verschulden.

Frage: Ich habe im Internet zum einen einen Flug nach Olso und zum anderen eine 7-tägige Kreuzfahrt gebucht. Nun sagt die Fluglinie, dass der Hinflug erst mit drei Tagen Verspätung stattfinden wird. So würde ich Teile der Kreuzfahrt versäumen.
Antwort: Die Fluglinie muss Sie - nach Wahl - raschest befördern oder den Flugpreis zurückzahlen. Das Kreuzfahrtunternehmen aber muss ihnen den Reisepreis nicht rückerstatten - es war ja zur Leistung bereit. Dass Sie nicht rechtzeitig vor Ort kommen, ist in dieser Konstellation ihr Risiko.

Frage: Mein Reiseveranstalter kann mir nicht garantieren, ob mein Flug in den Urlaub in ein paar Tagen stattfinden wird. Ich will diese Unsicherheit abbrechen. Kann ich kostenlos stornieren?
Antwort: Nein. Sie müssten Stornogebühr bezahlen. Sie können auch nicht damit rechnen, dass diese von der Reisekostenrücktrittsversicherung übernommen wird. Diese Fälle sind nämlich nicht gedeckt.
 
Informationen: http://www.verbraucherrecht.at    
     
zurück