Insolvenrechtsänderungsgesetz beschlossen  

erstellt am
13  04. 10

 Donnerbauer: Neues Insolvenzrecht schafft übersichtlichere Verfahrensstruktur…
… und erleichtert Unternehmensfortführung
Wien (övp-pk) - Durch die Wirtschaftskrise sind viele Unternehmen teilweise unverschuldet in finanzielle Engpässe geraten. Mit dem am 13.04. vom Justizausschuss einstimmig beschlossenen Insolvenzrechtsänderungsgesetz (IRÄG 2010) sollen gerade diese unterstützt werden. Das Gesetz sieht vor, Sanierungen zu erleichtern. Das ist die größte Reform des Insolvenzrechts seit 1904, sagte heute, Dienstag, der Obmann des Justizausschusses, ÖVP-Justizsprecher Abg. Heribert Donnerbauer.

"Im Unternehmensinsolvenzrecht sind Maßnahmen enthalten, durch die es zur Zurückdrängung der Konkursabweisungen mangels Masse kommt. Weiters sollen damit Konkursverschleppungen der Schuldner verhindert und die Sanierungschancen erhöht werden. Erreicht wird dies durch die Schaffung einer übersichtlichen Verfahrensstruktur und durch eine Erleichterung der Unternehmensfortführung", erläuterte Donnerbauer. Künftig wird es nur ein Gesetz, nämlich die derzeitige - in Insolvenzordnung umbenannte - Konkursordnung geben. Statt dem bisherigen Überbegriff Konkursverfahren soll als neuer Begriff das Insolvenzverfahren dienen.

Als Formen eines Insolvenzverfahrens sind künftig vorgesehen:

  • Unvorbereitetes (übliches) Konkursverfahren
  • Sanierungsverfahren mit Sanierungsplan (entspricht mit kleinen Abänderungen dem bisherigen Zwangsausgleichsverfahren): Durch den Sanierungsplan soll eine Verwertung oder Zerschlagung des Unternehmens vermieden werden. Zur Annahme des Sanierungsplans soll es ausreichen, wenn (neben der weiterhin erforderlichen Kopfmehrheit) die zustimmenden Konkursgläubiger mehr als die Hälfte der Gesamtsumme der Forderungen auf sich vereinen (Erfordernis bisher: Zustimmung von drei Viertel der Konkursgläubiger). Die Mindestquote von 20 Prozent (also 20 Prozent der Schulden müssen bezahlt sein) bleibt erhalten.
  • Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung (neu mit Elementen des bisherigen Ausgleichsverfahrens): Ziel der Reform ist eine rechtzeitige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Hintergrund: Das Ausgleichsverfahren wird nicht zuletzt aufgrund der gegenüber dem Zwangsausgleich/Sanierungsplan doppelt so hohen Mindestquote selten genutzt. Das neue Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung (welches das Ausgleichverfahren ablösen soll) sieht eine Mindestquote von 30 statt bisher 40 Prozent vor.

 

 Leitl: Grünes Licht für mehr Unternehmenssanierungen
WKÖ-Chef begrüßt einstimmigen Beschluss im parlamentarischen Justizausschuss: Sanieren statt Ruinieren lautet die Devise
Wien (pwk) -"Im Parlament hat heute der Justizausschuss die Reform des Unternehmensinsolvenzrechts einstimmig beschlossen. Die Wirtschaftskammer Österreich begrüßt diesen wichtigen Schritt zur Reform des Insolvenzrechts", betont Christoph Leitl, Präsident der Wirtschaftskammer Österreich: "Angesichts der hohen Insolvenzzahlen in den vergangenen beiden Jahren infolge der Wirtschaftskrise sind die geplanten Verbesserungen bei den Unternehmenssanierungen für den Wirtschaftsstandort Österreich von wesentlicher Bedeutung."

Die aktuellen Insolvenzzahlen und die Einschätzungen der Experten unterstreichen die Dringlichkeit der Reform. Schon derzeit beweist das österreichische Insolvenzrecht mit seiner außerordentlich hohen Sanierungsrate, dass es sich auch international sehen lassen kann. Nun geht es aber darum, das derzeitige System zu optimieren.Durch eine Reihe von Maßnahmen sollen Unternehmern vermehrt Anreize dafür geboten werden, früher als bisher Schritte für eine erfolgreiche Sanierung ihrer Betriebe einzuleiten. Weiters soll die Zahl von Konkursabweisungen mangels Masse wesentlich verringert werden. Dies ist ein wesentlicher Beitrag gegen Missbrauch zu Lasten der Gläubiger.

"Bekanntermaßen sind die Erfolgschancen einer Sanierung wesentlich höher, wenn die notwendigen Schritte möglichst früh in die Wege geleitet werden", so Leitl.

Einheitliche Verfahrensregeln vereinfachen und beschleunigen die Durchführung von Insolvenzverfahren, so dass der Unternehmer sich rascher wieder voll und ganz seinen unternehmerischen Kernaufgaben widmen kann.

"Sanieren statt ruinieren lautet die Devise", so Leitl abschließend, "dabei waren aber nicht nur die Interessen des insolventen Unternehmers, sondern auch die Interessen der Gläubiger und sonstigen Vertragspartner bestmöglich zu beachten."
     

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