EU genehmigt befristete staatliche Beihilfen Österreichs   

erstellt am
22  04. 10

Berlakovich: Geld raschest an Bauern weitergeben
Wien (bmlfuw/aiz) - Die Europäische Kommission hat nun eine österreichische Beihilferegelung im Gesamtvolumen von etwa 1,2 Mio. Euro genehmigt, mit der Landwirte unterstützt werden sollen, die durch die derzeitige Wirtschaftskrise in Schwierigkeiten gekommen sind. Beihilfen im Rahmen dessen können bis zum 31.12.2010 in Form von direkten Zuschüssen, Zinszuschüssen, zinsbegünstigten Darlehen und subventionierten Bürgschaften gewährt werden.
"Ich freue mich, dass diese von uns angestrebte Maßnahme so schnell akzeptiert worden ist, und werde mich bemühen, dass das Geld nun schnellstmöglich auch bei den Bäuerinnen und Bauern ankommt", so Landwirtschaftsminister Nikolaus Berlakovich am 22.04. anlässlich des Beschlusses der Kommission.

Diese Regelung ist eine weitere Anwendung des Befristeten Rahmens der Kommission für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise. Dieser Rahmen ist Ende Oktober 2009 geändert worden, damit die Mitgliedstaaten den Erzeugern landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse Beihilfen in begrenzter Höhe gewähren können. Die Kommission hat den Spielraum der Länder für nationale Unterstützungen auf bis zu 15.000,- Euro pro Landwirt erweitert.

Die Regelung steht den Landwirten in allen Teilsektoren der landwirtschaftlichen Primärerzeugung offen, vorausgesetzt, sie befanden sind nicht bereits vor dem 01.07.2008, also vor Beginn der Krise, in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Sie ist bis zum 31.12.2010 befristet und ergänzt andere Maßnahmen zur Bewältigung der Lage, die die österreichischen Behörden in Anwendung des Befristeten Gemeinschaftsrahmens bereits eingeführt haben. Die Beihilfen werden vom Bund und von den Ländern gewährt.
Die neue österreichische Regelung erfüllt laut EU-Kommission alle Bedingungen des Befristeten Beihilferahmens in seiner geänderten Fassung. Die Behörden der Alpenrepublik haben insbesondere nachgewiesen, dass die Regelung zur Behebung einer gravierenden Störung des Wirtschaftslebens erforderlich, angemessen und geeignet ist. Die Europäische Kommission ist daher der Auffassung, dass die Regelung gemäß Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union genehmigt werden kann. Der vollständige Wortlaut des Brüsseler Beschlusses wird im Beihilfenregister auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter der Nummer N 118/10 veröffentlicht.
 
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