Rückforderungen von 10 Prozent, 30 Prozent und in voller Höhe vorgesehen
Wien (bpd) - Das Bundeskanzleramt schickt am 28.04. eine Novelle des Bundesgesetzes über die
Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik - "Publizistikförderungsgesetz (PubFG)"
in Begutachtung.
Mit dem vorliegenden Entwurf wird sichergestellt, dass Steuermittel der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit
nicht für Verhetzung, Herabwürdigung religiöser Lehren, Verleumdung oder Wiederbetätigung missbraucht
werden können.
Derzeit ist eine Teilrückforderung der Förderung von Parteiakademien nicht gegeben. Mit diesem Entwurf
wird diese Möglichkeit eingeführt. Im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Delikts
entsprechend folgender Paragraphen des österreichischen Strafgesetzbuches:
* § 188: Herabwürdigung religiöser Lehren,
* § 282: Gutheißung von mit Strafe bedrohten Handlungen,
* § 283: Verhetzung,
* § 297: Verleumdung
oder den Bestimmungen des Verbotsgesetzes, werden in Zukunft die Förderungsmittel um 10 Prozent gekürzt.
Erfolgen innerhalb eines Kalenderjahres zwei rechtskräftige Verurteilungen, so werden die Förderungsmittel
um 30 Prozent gekürzt, eine dritte Verurteilung hat die Rückzahlung der Förderung in voller Höhe
zur Folge. |