Die Novelle zum Versicherungsvertragsgesetz stößt auf Kritik der Datenschützer
Wien (bpd) - Der Datenschutzrat äußert heftige Kritik an der geplanten Novellierung des
Versicherungsvertragsgesetzes. Diese sieht nämlich die Weitergabe von Gesundheitsdaten an die Versicherungsgesellschaften
vor. "Es scheint uns sehr besorgniserregend, dass sensible Patientendaten, die zur Direkt-Abrechnung weiter
gegeben werden, nun darüber hinaus für Vertragsprüfungen der Versicherer verwendet werden dürfen",
sagt der Vorsitzende des Datenschutzrats, Nationalratsabgeordneter Johann Maier.
Diese Verwendung der Daten stelle eine Ausweitung der bisher im Gesetz vorgesehenen Nutzung dar. Es wird ein neuer
Zweck der Datenermittlung eingeführt, nämlich die Möglichkeit der Versicherer, Rückfragen an
Krankenanstalten oder Ärzte zu stellen, sofern der Verdacht besteht, der Betroffene habe bei Vertragsabschluss
bestimmte Krankheiten verschwiegen, die anzeigepflichtig gewesen wären. "Die Vertragsprüfung der
Versicherer ist mit dem Zweck der Direktverrechnung nicht vereinbar", so der Datenschutzrat in seiner Stellungnahme,
und weiter: "Die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Datenverwendung wird in diesem
Zusammenhang bezweifelt."
Auch wenn die Weitergabe an die Zustimmung des Betroffenen gebunden ist, bleibe unklar, welche Folgen eintreten,
wenn etwa der Betroffene seine "Zustimmungserklärung“ widerrufe. In diesem Zusammenhang wird auch auf
die in anderen Gesetzen geregelte strenge Verschwiegenheitspflicht von Ärzten und anderen Gesundheitsberufen
verwiesen, die im Widerspruch zu der geplanten Novellierung stehen würde.
Insgesamt scheint dem Datenschutzrat der Ansatz, auf ausdrückliche Zustimmungen des Betroffenen abzustellen,
für das Versicherungswesen untauglich. Zudem sei im Entwurf nicht ausreichend definiert, worauf sich die jeweilige
freiwillige Zustimmung beziehe, denn teilweise seien die Bestimmungen unklar und von den Betroffenen nicht nachvollziehbar.
"Es sollte daher eine klare gesetzliche Regelung getroffen werden, welche Daten von welchen Personen an Versicherungen
weitergegeben werden dürfen", so Maier. Die jeweiligen Daten wären auf das notwendige Mindestmaß
zu beschränken, wobei im Einzelfall darzulegen wäre, weshalb an deren Verwendungen ein wichtiges öffentliches
Interesse gegeben sei.
Generell wird vom Datenschutzrat angemerkt, dass Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz verhältnismäßig
sein müssen. Die vorgelegte Novelle sehe aber eine erhebliche Ausweitung der Verwendung von sensiblen Gesundheitsdaten
vor, deren Angemessenheit nochmals sorgfältig überprüft werden sollte, so Maier abschließend. |