Wien (statistik austria) - Die österreichischen Dienstleistungsunternehmen weisen für das 1. Quartal
2010 nach Berechnungen der Statistik Austria ein nominelles Umsatzplus von 1,2% gegenüber dem Vorjahresquartal
auf. Nach vier aufeinander folgenden Quartalen mit Umsatzrückgängen (gegenüber dem jeweiligen Vorjahresquartal)
wurde erstmals ein Umsatzzuwachs erzielt.
Die Umsatzzunahme im Dienstleistungsbereich ist vor allem auf die positive Entwicklung im Bereich Beherbergung
und Gastronomie mit +5,0% (nominell) zurückzuführen. Ausschlaggebend für dieses gute Ergebnis war
der Beginn der Osterferien im März.
Innerhalb der wissensintensiven Dienstleistungsbranchen lagen die Rechts-, Steuer-, Unternehmensberatung und PR-Beratung
mit einem Anstieg von 7,7% sowie die Werbung und Marktforschung mit 4,6% deutlich über dem Niveau des Vorjahresquartals.
Der österreichische Handel entwickelte sich im 1. Quartal 2010 mit einem nominellen Umsatzplus von 5,2% bzw.
einem Zuwachs im Absatzvolumen (dies ist der preisbereinigte Umsatz) von 2,8% zum Vorjahresquartal durchwegs positiv.
Die stärkste nominelle Umsatzsteigerung im Vergleich zum 1. Quartal 2009 weist der Kfz-Handel mit einem Plus
von 6,7%, bedingt durch die gestiegene Anzahl von Kfz-Neuzulassungen, auf. Ebenso sind im Großhandel mit
5,3% (nominell) und 1,9% (real) Zuwächse zu verzeichnen. Der Einzelhandel erweist sich weiterhin als Stütze
der österreichischen Wirtschaft. Der Umsatz im Einzelhandel (ohne Handel mit Kfz) erhöhte sich sowohl
nominell (+4,4%) als auch real (+3,3%) im Vergleich zum Vorjahresquartal. Dieses gute Ergebnis beruhte vor allem
auf dem Umsatzplus von März 2010.
Die Beschäftigtenverhältnisse weisen für das 1. Quartal 2010 im Dienstleistungsbereich ein leichtes
Plus von 0,4% zum Vorjahresquartal. Gegenüber dem Vorquartal haben sie um 2,8 % zugenommen. Im Handel waren
die Arbeitsverhältnisse sowohl im Vergleich zum Vorjahresquartal (-0,6%) als auch zum Vorquartal (-0,8%) rückläufig.
Gemessen werden Beschäftigungsverhältnisse, ein Rückschluss auf das Vollzeitäquivalent ist
daher nicht zulässig. |