Novelle vereinfacht die Verfahren unter Wahrung der Anrainer-Rechte - Rechte und Pflichten
standardisiert - Beschleunigung der Genehmigung und der Schließung
Wien (bmwfj) - Der Ministerrat hat am 15.06. eine Novelle der Gewerbeordnung beschlossen, mit der
die Gastgarten-Regelung reformiert wird. "Mit der Novelle standardisieren wir die Normen für die Gastgartenbetreiber
und die Behörden. Das bringt eine Vereinfachung und Beschleunigung der Genehmigung, aber auch der Schließung
von Gastgärten", sagt Mitterlehner. "Die Verfahren funktionieren jetzt genau umgekehrt wie bisher,
was für Wirte und Anrainer mehr Rechtssicherheit bringt." Bei einer aufrechten Betriebsanlagengenehmigung
dauert es derzeit oft Jahre, bis ein Gastgarten bei rechtswidrigem Verhalten des Betreibers geschlossen werden
kann.
Mitterlehner bezeichnet daher auch die Novelle als "guten Kompromiss zwischen den Interessen der Gastgarten-Betreiber,
ihrer Kunden und der Anrainer". Künftig sollen Gastgärten auf öffentlichem Grund (Schanigärten)
von 8 bis 23 Uhr geöffnet sein dürfen und auf Privatgrund von 9 bis 22 Uhr, ohne dass der Gastronomiebetrieb
dafür ein aufwendiges betriebsanlagenrechtliches Genehmigungsverfahren durchlaufen muss. Die Anzeige bei der
Behörde reicht aus.
Um eine bürgernahe Ausgestaltung der Regelung zu gewährleisten, können die Gemeinden per Verordnung
abweichende Öffnungszeiten festlegen. Einerseits kann es so zu notwendigen Einschränkungen kommen, wenn
sich zum Beispiel Krankenhäuser, Altersheime oder Theater in der Nähe des Gastgartens befinden. Andererseits
ist in Tourismusorten eine Ausweitung auf 24 Uhr möglich. "Damit berücksichtigen wir die Lebensgewohnheiten
vieler Österreicher, die heute im Schnitt häufiger und länger ausgehen als früher, und stellen
andererseits sicher, dass besondere Schutzinteressen von Anrainern gewahrt bleiben", so Mitterlehner.
Die neue Regelung gilt für Gastgärten mit maximal 75 Sitzplätzen, wenn folgende Voraussetzungen,
die von den Gewerbebehörden laufend kontrolliert werden, eingehalten werden:
- Es dürfen nur Speisen und Getränke verabreicht werden. Grillen im Freien oder ähnliches ist
für genehmigungsfrei gestellte Gastgärten nicht erlaubt.
- Es darf zu keinen übermäßigen Lärmemissionen durch die Besucher kommen, worauf der Betreiber
separat mit einem Aushang hinweisen muss. Auftritte von Musikgruppen, das Abspielen von Musik via Lautsprecher
oder Fernsehübertragungen ("Public Viewing") sind nicht erlaubt. Dafür ist so wie bisher eine
Betriebsanlagen-Genehmigung erforderlich.
Zusätzlich zur erstmals festgelegten Sitzplatzbeschränkung und den klaren Kriterien bringt die Novelle
für Anrainer noch weitere Vorteile: Laut der Novelle kann ein Gastgarten, der sich wiederholt nicht an die
Auflagen hält, nach einmaliger Ermahnung durch die Behörde geschlossen werden, ohne dass die Behörde
vorher neue Auflagen verhandeln muss. Bisher konnte eine aufrechte Betriebsanlagengenehmigung in vielen Fällen
nur durch ein langwieriges Sanierungsverfahren entzogen werden, das sich teils über Monate oder gar Jahre
hinzog. Zudem können im Fall einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von Anrainern auch die Öffnungszeiten
ein
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