Mitterlehner: Ministerrat beschließt Reform der Gastgarten-Regelung    

erstellt am
15. 06. 10

Novelle vereinfacht die Verfahren unter Wahrung der Anrainer-Rechte - Rechte und Pflichten standardisiert - Beschleunigung der Genehmigung und der Schließung
Wien (bmwfj) - Der Ministerrat hat am 15.06. eine Novelle der Gewerbeordnung beschlossen, mit der die Gastgarten-Regelung reformiert wird. "Mit der Novelle standardisieren wir die Normen für die Gastgartenbetreiber und die Behörden. Das bringt eine Vereinfachung und Beschleunigung der Genehmigung, aber auch der Schließung von Gastgärten", sagt Mitterlehner. "Die Verfahren funktionieren jetzt genau umgekehrt wie bisher, was für Wirte und Anrainer mehr Rechtssicherheit bringt." Bei einer aufrechten Betriebsanlagengenehmigung dauert es derzeit oft Jahre, bis ein Gastgarten bei rechtswidrigem Verhalten des Betreibers geschlossen werden kann.

Mitterlehner bezeichnet daher auch die Novelle als "guten Kompromiss zwischen den Interessen der Gastgarten-Betreiber, ihrer Kunden und der Anrainer". Künftig sollen Gastgärten auf öffentlichem Grund (Schanigärten) von 8 bis 23 Uhr geöffnet sein dürfen und auf Privatgrund von 9 bis 22 Uhr, ohne dass der Gastronomiebetrieb dafür ein aufwendiges betriebsanlagenrechtliches Genehmigungsverfahren durchlaufen muss. Die Anzeige bei der Behörde reicht aus.

Um eine bürgernahe Ausgestaltung der Regelung zu gewährleisten, können die Gemeinden per Verordnung abweichende Öffnungszeiten festlegen. Einerseits kann es so zu notwendigen Einschränkungen kommen, wenn sich zum Beispiel Krankenhäuser, Altersheime oder Theater in der Nähe des Gastgartens befinden. Andererseits ist in Tourismusorten eine Ausweitung auf 24 Uhr möglich. "Damit berücksichtigen wir die Lebensgewohnheiten vieler Österreicher, die heute im Schnitt häufiger und länger ausgehen als früher, und stellen andererseits sicher, dass besondere Schutzinteressen von Anrainern gewahrt bleiben", so Mitterlehner.

Die neue Regelung gilt für Gastgärten mit maximal 75 Sitzplätzen, wenn folgende Voraussetzungen, die von den Gewerbebehörden laufend kontrolliert werden, eingehalten werden:

  • Es dürfen nur Speisen und Getränke verabreicht werden. Grillen im Freien oder ähnliches ist für genehmigungsfrei gestellte Gastgärten nicht erlaubt.
  • Es darf zu keinen übermäßigen Lärmemissionen durch die Besucher kommen, worauf der Betreiber separat mit einem Aushang hinweisen muss. Auftritte von Musikgruppen, das Abspielen von Musik via Lautsprecher oder Fernsehübertragungen ("Public Viewing") sind nicht erlaubt. Dafür ist so wie bisher eine Betriebsanlagen-Genehmigung erforderlich.

Zusätzlich zur erstmals festgelegten Sitzplatzbeschränkung und den klaren Kriterien bringt die Novelle für Anrainer noch weitere Vorteile: Laut der Novelle kann ein Gastgarten, der sich wiederholt nicht an die Auflagen hält, nach einmaliger Ermahnung durch die Behörde geschlossen werden, ohne dass die Behörde vorher neue Auflagen verhandeln muss. Bisher konnte eine aufrechte Betriebsanlagengenehmigung in vielen Fällen nur durch ein langwieriges Sanierungsverfahren entzogen werden, das sich teils über Monate oder gar Jahre hinzog. Zudem können im Fall einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von Anrainern auch die Öffnungszeiten ein

     
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