Dauerrabattklauseln in Versicherungsverträgen gesetzwidrig   

erstellt am
24. 06. 10

Aktuelles Urteil des OGH
Wien (bmask) - In den Bedingungen von vielen Versicherungsverträgen findet sich eine Klausel, die besagt, dass VersicherungsnehmerInnen bei vorzeitigem Ausstieg aus ihrem Vertrag, den für die Einhaltung einer bestimmten Laufzeit gewährten Dauerrabatt zurückzahlen müssen. In der Praxis wirkte sich die Klausel so aus, dass die VersicherungsnehmerInnen umso mehr zurück bezahlen mussten, je länger sie der Versicherung die Treue gehalten hatten - kündigte man nach drei Jahren, musste man die Rabatte für drei Jahre zurückzahlen, kündigte man nach neun Jahren, dann hatte man neun Jahresrabatte zurück zu erstatten.

Häufig abgeschlossen wurden 10-Jahresverträge, für die ein Dauerrabatt von 20 Prozent der tariflichen Prämie vereinbart wurde. Bei einer Kündigung zum Ablauf des 8. Versicherungsjahres ergab sich auf Grund der Klausel eine Forderung der Versicherung in der Höhe von 2 Jahresprämien, so dass VersicherungsnehmerInnen gleich viel bezahlen mussten, wie wenn sie den Versicherungsschutz noch 2 Jahre aufrecht erhalten hätten. Im Falle einer Kündigung im 9. Versicherungsjahr war die Dauerrabattrückforderung sogar höher als die Prämie, die man für die Restlaufzeit hätte zahlen müssen. Kein Wunder, dass es zu dieser Klausel zahlreiche Verbraucherbeschwerden gab.

In einem im Auftrag des BMASK vom VKI geführten Verfahren entschied der OGH nunmehr, dass solche Klauseln gesetzwidrig seien. Weil VerbraucherInnen bei längerer Vertragsdauer statt eines geringeren Betrages einen höheren bezahlen müssten und die Klauseln daher im Ergebnis Strafcharakter hätten, werde dadurch das gesetzlich eingeräumte Kündigungsrecht unterlaufen.

Konsumentenschutzminister Rudolf Hundstorfer freut sich über diese Entscheidung: "Das Beschwerdeaufkommen über diese Dauerrabattrückforderungen war wirklich hoch. Nun haben wir eine Entscheidung, die enorme praktische Bedeutung hat, da in den Sparten Eigenheim, Haushalt, Haftpflicht, Rechtsschutz und Unfall seit 1994 zum ganz überwiegenden Teil nur 10-Jahresverträge abgeschlossen wurden, die eine derartige unwirksame Regelung enthalten".

Im Ergebnis fällt durch dieses Urteil die Dauerrabattklausel ersatzlos weg, so dass eine vorzeitige Kündigung von Versicherungsverträgen mit einer derartigen Klausel kostenlos möglich sein sollte und bereits bezahlte Dauerrabattrückforderungen auf Verlangen zurückzuzahlen sind.

Der VKI bietet im Auftrag des BMASK unter www.verbraucherrecht.at weitere Informationen, den genauen Wortlaut der für gesetzwidrig befundenen Klauseln, sowie Musterbriefe.
     
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