Aktuelles Urteil des OGH
Wien (bmask) - In den Bedingungen von vielen Versicherungsverträgen findet sich eine Klausel,
die besagt, dass VersicherungsnehmerInnen bei vorzeitigem Ausstieg aus ihrem Vertrag, den für die Einhaltung
einer bestimmten Laufzeit gewährten Dauerrabatt zurückzahlen müssen. In der Praxis wirkte sich die
Klausel so aus, dass die VersicherungsnehmerInnen umso mehr zurück bezahlen mussten, je länger sie der
Versicherung die Treue gehalten hatten - kündigte man nach drei Jahren, musste man die Rabatte für drei
Jahre zurückzahlen, kündigte man nach neun Jahren, dann hatte man neun Jahresrabatte zurück zu erstatten.
Häufig abgeschlossen wurden 10-Jahresverträge, für die ein Dauerrabatt von 20 Prozent der tariflichen
Prämie vereinbart wurde. Bei einer Kündigung zum Ablauf des 8. Versicherungsjahres ergab sich auf Grund
der Klausel eine Forderung der Versicherung in der Höhe von 2 Jahresprämien, so dass VersicherungsnehmerInnen
gleich viel bezahlen mussten, wie wenn sie den Versicherungsschutz noch 2 Jahre aufrecht erhalten hätten.
Im Falle einer Kündigung im 9. Versicherungsjahr war die Dauerrabattrückforderung sogar höher als
die Prämie, die man für die Restlaufzeit hätte zahlen müssen. Kein Wunder, dass es zu dieser
Klausel zahlreiche Verbraucherbeschwerden gab.
In einem im Auftrag des BMASK vom VKI geführten Verfahren entschied der OGH nunmehr, dass solche Klauseln
gesetzwidrig seien. Weil VerbraucherInnen bei längerer Vertragsdauer statt eines geringeren Betrages einen
höheren bezahlen müssten und die Klauseln daher im Ergebnis Strafcharakter hätten, werde dadurch
das gesetzlich eingeräumte Kündigungsrecht unterlaufen.
Konsumentenschutzminister Rudolf Hundstorfer freut sich über diese Entscheidung: "Das Beschwerdeaufkommen
über diese Dauerrabattrückforderungen war wirklich hoch. Nun haben wir eine Entscheidung, die enorme
praktische Bedeutung hat, da in den Sparten Eigenheim, Haushalt, Haftpflicht, Rechtsschutz und Unfall seit 1994
zum ganz überwiegenden Teil nur 10-Jahresverträge abgeschlossen wurden, die eine derartige unwirksame
Regelung enthalten".
Im Ergebnis fällt durch dieses Urteil die Dauerrabattklausel ersatzlos weg, so dass eine vorzeitige Kündigung
von Versicherungsverträgen mit einer derartigen Klausel kostenlos möglich sein sollte und bereits bezahlte
Dauerrabattrückforderungen auf Verlangen zurückzuzahlen sind.
Der VKI bietet im Auftrag des BMASK unter www.verbraucherrecht.at weitere Informationen, den genauen Wortlaut der
für gesetzwidrig befundenen Klauseln, sowie Musterbriefe. |