Schadenersatz bei verpatztem Urlaub   

erstellt am
16. 08. 10

Oberster Gerichtshof (OGH) setzt seine konsumentenfreundliche Rechtsprechung in dieser Frage fort
Wien (bmask) - Der OGH hat in einem jüngst ergangenen Urteil entschieden, dass den betroffenen KonsumentInnen wegen zahlreicher Mängel am Urlaubsort zusätzlich zu einer Reisepreisminderung auch ein Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude in der Höhe von 560 Euro zusteht, informiert das Konsumentenschutzministerium. "Dass Konsumentinnen und Konsumenten in Zukunft bei entgangener Urlaubsfreude leichter Schadenersatzansprüche durchsetzen können, wenn der langerwartete und vielleicht mühsam ersparte Urlaub durch größere und kleinere Mängel nicht zum Traumurlaub wird, ist sehr erfreulich", erklärt Konsumentenschutzminister Rudolf Hundstorfer zum Richterspruch.

Ein frisch verheiratetes Ehepaar hatte 2007 eine Hochzeitsreise nach Ägypten gebucht. Aufgrund weitreichender Mängel wie zum Beispiel Lärm in der Anlage und eingeschränkte Bademöglichkeit im Meer wurde der Reiseveranstalter, REWE Austria Touristik GmbH, in einem Musterprozess des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) auf Preisminderung und Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude geklagt. Dieser Schadenersatzanspruch ist im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) geregelt und soll KonsumentInnen für den Ärger und die Unlustgefühle, die durch vom Reiseveranstalter verschuldete mangelhafte Reiseleistungen verursacht werden, entschädigen. Das bedeutet, dass zusätzlich zu einem verschuldensunabhängigen Preisminderungsanspruch im Rahmen der Gewährleistung, unter bestimmten Voraussetzungen KonsumentInnen auch ein Schadenersatz zugesprochen werden kann, wenn der Reiseveranstalter schuldhaft einen erheblichen Teil seiner vertraglich zugesicherten Leistungen nicht erbracht hat.

Im konkreten Fall sprachen sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht den VerbraucherInnen eine Reisepreisminderung zu. Beide Gerichte lehnten aber einen zusätzlichen Schadenersatzanspruch mit der Begründung ab, dass in weniger schwerwiegenden Fällen im Rahmen der zugesprochenen Preisminderung auch "die entgangene Urlaubsfreude" mit abgegolten wäre. Damit sind sie der Argumentation einer früheren OGH-Entscheidung (2 Ob 79/06s) gefolgt, die bereits im vergangenen Jahr in der Entscheidung 6 Ob 231/08a vom OGH erfreulicherweise revidiert wurde. In dieser Entscheidung bejahte der OGH einen zusätzlichen Schadenersatzanspruch für entgangene Urlaubsfreude bei einer Reisepreisminderung in der Höhe von 25%. Das oberste Gericht führte in diesem Urteil aus, dass eine zu restriktive Handhabung des § 31e Abs. 3 KSchG (Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude) diese Bestimmung weitestgehend ihres Anwendungsbereiches berauben würde. Damit würde sich die österreichische Rechtsprechung in Widerspruch zu den Vorgaben der Pauschalreiserichtlinie und des Europäischen Gerichtshofes setzen. Allerdings sei es wohl zulässig eine Bagatellgrenze anzunehmen.

Im nun vorliegenden Fall bestätigt der OGH diese Argumentation und spricht sich sehr eindeutig für die Trennung der Ansprüche aus Gewährleistung (Preisminderung) und Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude aus.
     
Informationen: http://www.bmask.gv.at    
     
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