Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 zielt auf raschere Verfahren – Neues Betrugsbekämpfungsgesetz
– harte Zeiten für Steuerhinterzieher
Wien (pk) - Ein seit 1995 bestehendes Rechtshilfeabkommen mit den USA sieht zwar Rechtshilfe in Verfallsverfahren
vor, nicht aber die Möglichkeit der Aufteilung von Vermögen, die im Zusammenhang mit Straftaten verfallen,
eingezogen oder abgeschöpft werden. Auf Wunsch der USA wurde nun ein spezielles Abkommen über die Aufteilung
entzogener Erträge aus Straftaten mit dem Ziel unterzeichnet; eine Rechtspflicht zur Aufteilung wird damit
aber nicht begründet, heißt es in den Erläuterungen.
Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 zielt auf raschere Verfahren
Erfahrungen mit den neuen, in der Praxis arbeits- und zeitaufwändigen Verfahrensregeln für Finanzstrafverfahren
gemäß Finanzstrafgesetz-Novelle 2005 veranlassen die Bundesregierung zu Vorschlägen für eine
neuerliche Novellierung zur Vereinfachung und Beschleunigung der Prozesse. Zugleich sollen Probleme im Sanktionen-
und Vollzugsbereich und gelöst und Widersprüche der Entschädigungsbestimmungen im Finanzstrafgesetz
zur Europäischen Menschenrechtskonvention beseitigt werden.
Der Verfahrensbeschleunigung dienen einfachere Erkenntnisausfertigungen, Strafverfügungen ohne vorherige Einleitung,
objektive Hausdurchsuchungsanordnungen, Kontoauskunftsbescheide an Stelle von Rechtsmitteln gegen Einleitungsbescheide,
höhere Zuständigkeitsgrenzen bei Spruchsenat und Gericht, der Verzicht auf mündliche Berufungsverhandlungen
in bestimmten Fällen sowie organisatorische Maßnahmen beim Spruchsenatsverfahren.
Neue finanzstrafgesetzliche Tatbestände richten sich gegen die illegale Tabakwarenproduktion. Strengere Strafdrohungen
sollen künftig für bandenmäßige und gewalttätige Tatbegehung gelten. Der neue Tatbestand
"Abgabenbetrug" soll bei schweren Finanzvergehen angemessene Sanktionen ermöglichen. Zudem bringt
die Novelle Rechtsanpassungen, Nachjustierungen im gerichtlichen Strafverfahren sowie klarere, einfachere und gerechtere
Regeln für die Selbstanzeige.
Neues Betrugsbekämpfungsgesetz – harte Zeiten für Steuerhinterzieher
Eine Regierungsvorlage für ein Betrugsbekämpfungsgesetz dient dem Kampf gegen die Schwarzarbeit
in der Baubranche und gegen Steuerhinterziehungen bei Zahlungen ins Ausland für Leistungen im Inland. Zudem
werden Sanktionen gegen die Unterlassung der Empfängerbenennung nach dem Körperschaftssteuergesetz verschärft
und in der Bundesabgabenordnung Erschwernisse bei der Betrugsbekämpfung durch Verjährungen beseitigt.
Im Einkommensteuergesetz wird für Bauunternehmer eine Haftung für Lohnabgaben von Auftragnehmern eingeführt.
In Betrugsfällen soll auch der Arbeitnehmer für Lohnabgaben in Anspruch genommen werden können.
Zur besseren steuerlichen Erfassung bestimmter Auslandsüberweisungen von mehr als 100.000 € ist eine Meldepflicht
an das Finanzamt vorgesehen. Im Körperschaftsteuergesetz ist ein Zuschlag auf die Körperschaftsteuer
bei unterlassener Empfängernennung und in der Bundesabgabenordnung eine Verlängerung von Verjährungsfristen
vor gesehen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Beweissicherungsbefugnisse der Abgabenbehörden werden erweitert
und ihr Recht zur Kooperation mit dem Europäischen Polizeiamt (Europol) ausdrücklich gesetzlich verankert.
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