Gemeinschaftsarbeit für Langarbeitslose
Wien (bmf) - Ab 1.1.2011 wird ein neues Gesetz Bonuszahlungen im Finanzsektor regeln. Ab diesem Datum müssen
sich die Bonuszahlungen verpflichtend am langfristigen Erfolg eines Unternehmens orientieren. Betroffen sind Bankvorstände
und Mitarbeiter, die mit Vorständen vergleichbare Gehälter beziehen, Mitarbeiter in Kontrollfunktionen
und Mitarbeiter, deren Arbeit Auswirkungen auf das Bankrisiko hat. Der Finanzminister begrüßt die neue
gesetzliche Regelung und sieht darin einen guten Schritt für Österreich: "Bonuszahlungen sind an
Bedingungen geknüpft, orientieren sich an der Nachhaltigkeit des Unternehmens und können bei schlechter
Führung auch geringer sein." Weiters darf es keine garantierten Bonuszahlungen mehr geben, mit Ausnahme
einer Wechselprämie nach Jobwechsel im 1. Jahr. Mindestens 40 Prozent der Bonuszahlung darf erst nach drei
Jahren ausbezahlt werden und zudem dürfen mindestens 50 Prozent der Bonuszahlung nicht in Bar erfolgen, sondern
muss in Eigenkapital-Anteilen der Bank geleistet werden. Bei Gefährdung des Eigenkapitals kann die Finanzmarktaufsicht
jederzeit Beschränkungen von Bonuszahlungen verfügen und zusätzliche Erfordernisse auferlegen, wenn
aus ihrer Sicht das Bonussystem zu risikofreudig ausgerichtet ist. Die Vergütungspolitik eines Unternehmens
muss in der Bilanz öffentlich erklärt werden. "Die Bonuszahlungen im Finanzwesen sind nach Leistungen
zu bewerten", so der Minister.
Zum Vorschlag von Christine Marek, Mindestsicherungsbezieher zu gemeinnütziger Arbeit zu verpflichten, äußert
sich Finanzminister Pröll positiv: "Die Mindestsicherung birgt die Gefahr der sozialen Hängematte.
Wir wollen, dass die Mindestsicherung funktioniert und dass jeder, der unsere Unterstützung benötigt,
diese auch bekommt. Der Vorschlag ist sehr gut, er hilft Arbeitslosen sich stärker zu integrieren und bietet
die Möglichkeit zur aktiven Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt." |