Der Besuch eines Reporters der Tageszeitung "Bild" beim Strafgefangenen Josef F. war
nicht als Interviewtermin genehmigt.
Wien (bmj) - Im Falle des vor wenigen Tagen erschienenen Interviews mit Josef F. hält das Bundesministerium
für Justiz noch einmal und ausdrücklich fest, dass die gesetzlich nötige Bewilligung für dieses
Interview weder vom Bundesministerium noch vom Dienststellenleiter erteilt wurde.
Auch die Darstellung des Journalisten, wonach eine Bedienstete in der
Besucherzone vor Ort eine Genehmigung der Anstaltsleitung eingeholt habe, entspricht den dem Ministerium vorliegenden
Berichten der Justizanstalt Stein zu Folge nicht den Tatsachen.
Laut Terminliste/Besucherliste wurde der Untergebrachte Josef F. von
einem Anwalt (ausgewiesen mit Anwaltsausweis) und einem vorgeblichen Mitarbeiter in dessen Anwaltskanzlei (ausgewiesen
durch österreichischen Personalausweis) besucht.
Der Besuch erfolgte, wie ebenfalls in der Terminliste/Besucherliste vermerkt ist, gemäß § 96 StVG
(Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungsstellen sowie Rechtsbeiständen). Derartige
Besuche dürfen von Gesetzeswegen her (§ 96 (2)) nicht überwacht werden.
Unabhängig davon ist festzuhalten, dass die Sicherheitsvorkehrungen der JA Stein laufend überprüft
werden und die Sicherheit jedenfalls gegeben ist. Zwischenzeitlich wurden gegen den Anwalt und den Journalisten
(der beim Besuch fälschlicherweise als Mitarbeiter des Anwalts ausgegeben wurde) verwaltungsstrafrechtliche
Anzeige gemäß § 180 a StVG (unerlaubter Verkehr mit Gefangenen) erstattet. |