Wien (övp-pk) - Nachstehend listet der ÖVP-Parlamentsklub auszugsweise gesetzliche Regelungen
auf, die mit 1. Jänner 2011 in Kraft treten: Kapitel Finanzen/Wirtschaft, Soziales und Kultur, Familie, Gesundheit,
Kapitel Justiz, Verfassung, Äußeres, Verkehr und Land- und Forstwirtschaft.
Finanzen / Wirtschaft
Bundesfinanzrahmengesetz 2011 bis 2014
- Bundesfinanzgesetz 2011
- Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 und Betrugsbekämpfungsgesetz: Steuerhinterziehung, Schattenwirtschaft und
Betrugsaktivität sollen gezielter als bisher eingedämmt werden.
- Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird ("Vergütungspolitik für Verantwortungsträger"):
Begrenzung von Bankmanager-Boni als Beitrag zur Krisenvorbeugung.
- Transparenzdatenbankgesetz (einige Abfragen starten erst mit 1. September 2011): Jeder Bürgerin und jedem
Bürger wird es dadurch ermöglicht, über die Finanzströme, die auch ihn bzw. sie persönlich
betreffen, Bescheid zu wissen. Damit kehrt das Prinzip der Leistungsgerechtigkeit und Treffsicherheit ein.
- Glücksspielgesetz-Novelle 2008 und 2010: Verstärkte Spielerschutz, Neuregelung für Spielautomaten,
es wird zudem die Möglichkeit geschaffen, die auslaufenden Casinolizenzen zu verlängern bzw. drei neue
Konzessionen auszustellen
- Stabilitätsabgabegesetz (BBG 2011): Bankenabgabe
- Flugabgabegesetz (BBG 2011): ab April wird die Flugsteuer eingehoben
- Investmentfondsgesetz, Immobilien-Investmentfondsgesetz (teilweise auch mit 1. Oktober): Wertpapierkapitalertragssteuer:
Banken sind verpflichtet, für alle Käufe den Wert der Wertpapiere zu ermitteln, um ab 1. Oktober eine
Wertpapier-KEST von erzielten Gewinnen zu berechnen und abzuführen
- Tabaksteuergesetz, Tabakmonopolgesetz: Erhöhung der Tabaksteuer - Mineralölsteuergesetz: Erhöhung
der Mineralölsteuer
- Änderung des KMU-Förderungsgesetzes (BBG): Aufhebung der Befristung (bis 31. Dezember 2010) der Obergrenze
von vier Millionen Euro für die Haftungsübernahme der Österreichische Hotel- und Tourismusbank (ÖHT)
im Einzelfall und unbefristete Inkraftsetzung der Obergrenze von vier Millionen Euro der Haftungsübernahme
der ÖHT im Einzelfall.
- Änderung des Wettbewerbsgesetzes (BBG) (Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft; also Ende Dezember
bis Anfang Jänner): Klarstellung, dass ein administrativer Instanzenzug nicht mehr zulässig ist
- Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird (tritt am Tag nach der Kundmachung in
Kraft; zwischen Ende Dezember und Anfang Jänner): Harmonisierung des Maß- und Eichgesetzes mit den Anforderungen
des Gemeinschaftsrechtes , Übertragung der Ermächtigung von Eichstellen an das Bundesamt für Eich-
und Vermessungswesen und damit verbundene Ergänzungen/Klarstellungen im Maß- und Eichgesetz, Anpassung
der Bestimmungen betreffend Marktüberwachung und eichpolizeiliche Revision an die Anforderungen der Europäischen
Union, Einführung der Eichpflicht für Kältezähler und Zusatzeinrichtungen für Messgeräte
(Gas, Flüssigkeiten und thermische Energie), für Messanlagen zur Ermittlung wertbestimmender Merkmale
von Rundholz sowie Dosimeter für ionisierende Strahlung zur Bestimmung des Dosis-Längen-Produktes.
Änderung der Gewerbeordnung 1994: Der integrierte Betrieb lässt keine wesentlichen Vorteile mehr gegenüber
der Geschäftsführerbestellung im Sinne des Paragrafen 16 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 (so genannte "volle
Supplierung") erkennen; das Rechtsinstitut des Integrierten Betriebs soll daher entfallen. Die so genannten
"Einkaufszentren-Regelungen" im Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenrechts sollen im Hinblick auf
die einschlägigen raumordnungsrechtlichen Regelungen der Länder aufgehoben werden.
Weiters soll der gewerberechtliche Geschäftsführer von der Ablegung einer Unternehmerprüfung entbunden
werden. Und es soll klargestellt werden, dass die Nachsicht vom Befähigungsnachweis als individueller Befähigungsnachweis
gemäß § 19 GewO 1994 gilt.
Soziales / Kultur
- Arbeitsverfassungsgesetz-Novelle: passives Wahlalter für den Betriebsrat von 19 auf 18 Jahre herabgesetzt.
Für den Jugendvertrauensrat kann man künftig bis zum 23. Lebensjahr kandidieren. Außerdem sind
für den Jugendvertrauensrat in Zukunft auch 18- bis 21-jährige Lehrlinge stimmberechtigt.
- KünstlerInnensozialversicherungs-Strukturgesetz: Einrichtung eines Servicezentrums bei der SVA der gewerblichen
Wirtschaft für Künstlerinnen und Künstler.
- Theateranpassungsgesetz 2010: Das seit 1922 im Wesentlichen unverändert geltende Schauspielergesetz wird
durch ein modernes Theaterarbeitsgesetz ersetzt.
Familie
Änderung des Familienlastenaugleichsgesetzes im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011:
- - Reduktion des einkommensabhängigen Mehrkindzuschlags ab dem dritten Kind von 36,4 auf 20 Euro, wenn
das Familieneinkommen im Kalenderjahr 55.000 Euro nicht übersteigt. Der Mehrkindzuschlag kann allerdings ohnehin
erst nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmer-Veranlagung beantragt werden.
- - Anhebung der Zuverdienstgrenze bei der Familienbeihilfe vor allem für Studierende, die einer Nebentätigkeit
nachgehen, von 9.000 auf 10.000 Euro.
Gesundheit
Gesundheitstelematikgesetz: Übergangsbestimmung, dass Gesundheitsdaten auch weiterhin per Fax übermittelt
werden können.
Justiz
- Strafrechtliches Kompetenzpaket (Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das
Staatsanwaltschaftsgesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz zur Stärkung der strafrechtlichen Kompetenz
geändert werden):
- Verbesserung der Bestimmungen über die Abschöpfung der Bereicherung/Verfall; Erhöhung der Transparenz
staatsanwaltschaftlicher Entscheidungen; Schaffung einer zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen
und Korruption (WKStA);
- Einführung einer Kronzeugenregelung und Schaffung einer Strafbestimmung betreffend "Terrorcamps".
Verfassung
- Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher
Funktionäre geändert wird, sowie ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz und das Bezügegesetz
geändert werden. Wie schon im Jahr 2010 soll auch im kommenden Jahr die jährliche Anpassung der Politikerbezüge
und Politikerpensionen ausgesetzt werden. Betroffen sind unter anderem Nationalrats- und Bundesratsabgeordnete,
die Mitglieder der Bundesregierung und Landespolitiker.
- Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz
1948 und das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz geändert wird: Diese Gesetzesnovelle ist die Reaktion
der Bundesregierung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs betreffend die Anrechnung von Vordienstzeiten
bei der Gehaltseinstufung von öffentlich Bediensteten. Nachdem es laut EuGH unzulässig ist, Dienstzeiten,
die vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegt wurden, bei der Festlegung des Vorrückungsstichtags generell
nicht zu berücksichtigen, sollen die entsprechenden Bestimmungen im Gehaltsgesetz nun adaptiert und das Kriterium
des Lebensalters durch das Kriterium der Erfüllung der Schulpflicht ersetzt werden. Gleichzeitig wird der
für die Vorrückung von der jeweils ersten in die jeweils zweite Gehaltsstufe maßgebliche Zeitraum
von zwei Jahren auf fünf Jahre - bei entsprechender Anrechnung etwaiger Schulzeiten - verlängert. Damit
soll eine für den Bund kostenneutrale Regelung sichergestellt werden. Das gilt auch für die Jubiläumszuwendungen,
die für neu eintretende Bedienstete nun in der Regel künftig zwar früher anfallen, aber entsprechend
reduziert werden. Ab 2011 neu ist außerdem, dass BeamtInnen die sechste Urlaubswoche nicht mehr nach Erreichen
von 25 Dienstjahren, sondern ab dem 43. Lebensjahr gebührt.
- Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen
Friedhöfe in Österreich erlassen sowie das Nationalfondsgesetz geändert wird: Zur Instandsetzung
der jüdischen Friedhöfe in Österreich haben sich das Bundesministerium für Finanzen, das Bundeskanzleramt
und die israelitische Kultusgemeinde auf die Einrichtung eines Fonds geeinigt, der vom Bund mit einer Million Euro
jährlich für die Dauer von 20 Jahren gespeist wird, und der Geldleistungen für Instandsetzungsarbeiten
von jüdischen Friedhöfen bringen soll. Da der Gesamtfinanzierungsbedarf auf ca. 40 Millionen Euro geschätzt
wird, ist es notwendig, dass von Seiten der Eigentümer zur Instandsetzung die gleich hohen Leistungen erbracht
werden wie vom Bund. Der Fonds kann auch Drittmittel, zum Beispiel der Länder und Gemeinden, erhalten. Die
Verwaltung des Fonds erfolgt durch die Organe des Nationalfonds, es wird aber ein eigener Beirat gebildet, der
das Kuratorium bei seinen Entscheidungen über die Zuerkennung von Leistungen berät und die Projekte zur
Instandsetzung von jüdischen Friedhöfen begleitet.
Äusseres
- Änderungen des Konsulargebührengesetzes im Budgetbegleitgesetz: Erhöhungen und Pauschalierungen
von konsularischen Amtshandlungen, unter anderem sind Passanträge auch bei bestimmten Honorarkonsulaten gegen
pauschalen Ersatz des Zusatzaufwandes möglich (VO-Ermächtigung).
Verkehr
- Führerscheingesetz: Ab 1. Jänner gibt es härtere Strafen für Extrem-Raser und Rasen unter
besonders gefährlichen Verhältnissen auf Österreichs Straßen, bei besonderer Rücksichtslosigkeit
beträgt die Mindestentzugsdauer sechs Monate.
Weiters treten Regelungen zugunsten ehrenamtlicher Mitarbeiter/innen bei Feuerwehren und Rettungsorganisationen
in Kraft: Sonderregelung für Feuerwehrfahrzeuge und Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge bis 5,5 t. Diese
Fahrzeuge dürfen unter bestimmten Bedingungen auch mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B gelenkt
werden.
- Postmarktgesetz: Ab 2011 wird der Postmarkt in Österreich vollständig liberalisiert. Die Post steht
dann mit privater Konkurrenten im freien Wettbewerb. Das neue Postmarktgesetz schafft die notwendigen Rahmenbedingungen
dafür, dass die Post und ihre neuen Mitbewerber im liberalisierten Markt erfolgreich arbeiten können.
Das sichert Arbeitsplätze, verbessert das Service für die Kunden und bringt Planungssicherheit für
alle Marktteilnehmer im Postmarkt.
LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT
Agrarrechtsänderungsgesetz 2010: (rückwirkender Plenarbeschluss im Jänner) Pflanzenschutzmittelgesetz
und ein Pflanzenschutzgesetz.
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