Bozem (lpa) - Ab Jahresende sind alle Betriebe, die Arbeitnehmer beschäftigen, gesetzlich verpflichtet,
eine Risikobewertung bezüglich des arbeitsplatzbezogenen Stresses vorzunehmen. Dies teilt die Landesabteilung
Arbeit mit.
Bereits in der ersten Fassung des Einheitstextes für Arbeitssicherheit aus dem Jahr 2008 war für Betriebe
die Pflicht vorgesehen, eine Risikobewertung zum Stress am Arbeitsplatz vorzunehmen. "Aufgrund der fehlenden
Richtlinien wurde sie aber einige Male aufgeschoben", erklärt der für das Arbeitswesen zuständige
Landesrat Roberto Bizzo. "Mit dem 31.12.2010 tritt diese Bestimmung nun endgültig in Kraft."
Das Arbeitsministerium hat mittlerweile die Leitlinien für die Abwicklung der Stress-Risikobewertung, die
zusätzlich zur allgemeinen Risikobewertung vorzunehmen ist, veröffentlicht. Demnach ist für die
Bewertung zuerst eine Erhebung durchzuführen, ob arbeitsplatzbezogene Stressrisiken vorhanden sind. "Falls
solche Risiken erkannt werden", so der Direktor der Landesabteilung Arbeit, Helmuth Sinn, "müssen
Maßnahmen vorgesehen werden, wie diese Gefahren beseitigt oder zumindest vermindert werden können."
Für die Ermittlung arbeitsplatzbezogener Stressrisiken sind folgende Indikatoren hilfreich: Häufigkeit
von Arbeitsunfällen, krankheitsbedingte Abwesenheiten, häufiger Mitarbeiterwechsel, häufige Beschwerden
der Mitarbeiter, Arbeitsbelastung und Arbeitsrhythmus, Übereinstimmung zwischen den Kompetenzen der Mitarbeiter
und den beruflichen Anforderungen, Konflikte, Mobbing-Situationen, Karriereentwicklung usw. Bei der Erhebung des
Arbeitsstresses müssen der Betriebsarzt, der Leiter des Arbeitsschutzdienstes und der Sicherheitssprecher
mit einbezogen werden.
"Für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten besteht nach wie vor die Möglichkeit einer Eigenerklärung
über die erfolgte Risikobewertung", ergänzt Abteilungsdirektor Sinn. "Dabei ist aber zu berücksichtigen,
dass der Betrieb in der Lage sein muss, die durchgeführte Bewertung nachzuweisen." |