VKI: OLG Wien erklärt Zahlscheinentgelt für gesetzwidrig   

erstellt am
11. 02. 11

Berufungsgericht gibt Verbandsklage des VKI gegen T-Mobile statt
Wien (vki) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) geht im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums gegen Zahlscheingebühren vor. Nach vier erstinstanzlichen Urteilen – zuletzt vor wenigen Tagen gegen eine Versicherung – hat nun erstmals ein Berufungsgericht entschieden. Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) hat der Verbandsklage des VKI gegen T-Mobile stattgegeben. Demnach dürfen Unternehmen Kunden, die mit Zahlschein zahlen, kein zusätzliches Entgelt verrechnen. Grundlage dafür ist das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG), das mit 1.11.2009 in Kraft getreten ist. T-Mobile verrechnet das umstrittene Entgelt vorerst nicht mehr. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die ordentliche Revision wurde zugelassen.

Jahrelang haben Mobilfunker, aber auch Versicherungen, Hausverwaltungen und Energieversorger ihre Kunden dazu gedrängt, ihnen via Einzugsermächtigung den direkten Zugriff auf das Konto zu erlauben. Wer dennoch seine Rechnungen mittels Zahlschein zahlen wollte, wurde mit einem „Strafentgelt“ von ein bis fünf Euro belegt. Diese Praxis ist seit Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes am 1.11.2009 gesetzwidrig. Dennoch haben zahlreiche Unternehmen weiterhin kassiert. Der VKI geht gegen alle vier in Österreich tätigen Mobilfunkanbieter mittels Verbandsklage vor. In drei Fällen hat das Handelsgericht Wien dem VKI bislang Recht gegeben und die Zahlscheinentgelte als gesetzwidrig eingestuft. In allen drei Fällen gingen die Mobilfunker in Berufung – so auch T-Mobile. Das Entgelt wird von T-Mobile bis zu einer gerichtlichen Klärung allerdings vorerst nicht mehr kassiert.

Nun liegt die erste Entscheidung eines Berufungsgerichtes vor. Das OLG Wien begründet ausführlich, dass Zahlscheinentgelte durch das ZaDiG verboten sind, diese Regelung völlig konform mit dem Europarecht ist und der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz keineswegs verletzt werde, da das Verbot auch für Versicherungen gelte. „Der tragende Gedanke der Regelung des Zahlungsdienstegesetzes ist die Preistransparenz. Unternehmen sollen jene Kosten, die bei Abwicklung des Vertrages entstehen, in den Grundpreis einkalkulieren und nicht als Extra-Entgelte verstecken“, legt Dr. Julia Jungwirth, zuständige Juristin im Bereich Recht des VKI, den Zweck der Regelung dar.

Insbesondere im Mobilfunkbereich kommt es hinsichtlich der Höhe von Rechnungen häufig zu Differenzen – etwa bei unverlangten Mehrwert-SMS, exorbitanten Datenroaming-Entgelten oder unerwarteten Mehrpreisen für Datenvolumen bei Überschreitung des Grundpaketes. „Kunden können in solchen Fällen zwar Einspruch gegen eine Rechnung erheben. Sofern eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, wird das Unternehmen den umstrittenen Betrag fürs Erste dennoch abbuchen. Um das zu vermeiden, erteilen viele Kunden Mobilfunkunternehmen keine Einzugsermächtigung. Dies mit Zusatzentgelten zu bestrafen ist seit 1.11.2009 endgültig verboten. Nun stärkt auch das OLG-Urteil Konsumentinnen und Konsumenten dahingehend den Rücken“, so Dr. Jungwirth.

Das Urteil ist auf http://www.verbraucherrecht.at im Volltext verfügbar.
     
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