EU-Kommission stellt Verfahren gegen Österreich und Ungarn ein
Brüssel (ec.europa) - Die Europäische Kommission hat heute die Verfahren eingestellt, die
sie wegen unterlassener Mitteilung von Maßnahmen zur Umsetzung der EU-Vorschriften gegen Diskriminierung
aufgrund des Geschlechts im Bereich Beschäftigung gegen Österreich (Richtlinie 2006/54/EG) sowie wegen
deren mangelhafter Umsetzung gegen Ungarn eingeleitet hatte. Nach dem Einschreiten hat Österreich seine Rechtsvorschriften
übermittelt und Ungarn sein innerstaatliches Recht mit den Anforderungen der Richtlinie in Einklang gebracht.
Damit wurden die Fälle erfolgreich abgeschlossen.
Die Kommission hatte das Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingeleitet, weil die Behörden
die nationalen Maßnahmen nur teilweise gemeldet hatten. Insbesondere wurde beanstandet, dass für mehrere
Bundesländer keine Umsetzungsmaßnahmen gemeldet wurden.
Auf die mit Gründen versehene Stellungnahme hin teilte Österreich der Kommission mit, dass die erforderlichen
Umsetzungsvorschriften zu der Richtlinie auf regionaler Ebene erlassen worden waren. Die Kommission ist jetzt der
Ansicht, dass Österreich somit die Richtlinie umgesetzt hat, und hat das Verfahren eingestellt.
Gegen Ungarn hatte die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung
der Richtlinie 2006/54/EG, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung bei
der Mitgliedschaft in Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisationen, eingeleitet.
Als Reaktion auf das Einschreiten der Kommission hat Ungarn seine Rechtsvorschriften im Juli 2009 mit einem neuen
Gesetz geändert und in dem von der Kommission beanstandeten Punkt mit der Richtlinie in Einklang gebracht.
Andere Aspekte wie die Entschädigung von Diskriminierungsopfern und die Unabhängigkeit der ungarischen
Gleichstellungsstelle ließ die Kommission fallen, nachdem Ungarn die Bestimmungen im nationalen Rechtssystem
geklärt hatte.
Hintergrund
Die Richtlinie 2006/54/EG (Neufassung der Richtlinie 2002/73/EG) ist ein zentrales Instrument im Korpus der europäischen
Rechtsvorschriften zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen. Ihr Ziel ist es, den Grundsatz der Gleichbehandlung
von Frauen und Männern in Beschäftigung und Beruf umzusetzen. Insbesondere führt sie genaue Definitionen
der Begriffe unmittelbare und mittelbare Diskriminierung, Belästigung und sexuelle Belästigung ein. Ferner
schreibt sie die Einrichtung einer oder mehrerer Stellen vor, deren Aufgabe darin besteht, die Gleichbehandlung
aller Personen ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu fördern, zu analysieren, zu beobachten und
zu unterstützen, und verpflichtet die Mitgliedstaaten, den Dialog mit Nichtregierungsorganisationen zu ermutigen.
Frist für die Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht war der 5. Oktober 2005. |