Gesetzesvorlagen: Justiz und Inneres
Wien (pk) - Mittels eines nun vorliegenden Entwurfs zur Abänderung der Strafprozessordnung und
des Sicherheitspolizeigesetzes trifft Österreich die zur vollständigen Umsetzung der EU-Richtlinie über
die Vorratsspeicherung von Daten erforderlichen Maßnahmen. Die gegenständliche Novelle fungiert dabei
als Anschlussstück an die 2003 vor ebendiesem Hintergrund verabschiedeten Änderungen zum Telekommunikationsgesetz
(TKG). Ziel des nun vorliegenden Entwurfs ist es, die Bestimmungen der Strafprozessordnung und des Sicherheitspolizeigesetzes
an die Vorgaben des neuen § 99 Abs. 5 des TKG anzupassen.
Die an der Strafprozessordnung vorzunehmenden Änderungen betreffen die Normierung der Zulässigkeit von
Ersuchen um Stammdatenübermittlung, der Anordnung über die Auskunft von Stamm- und Zugangsdaten sowie
der Auskunft über Vorratsdaten. Eine Anordnung solle dann erteilt werden, wenn es zur Aufklärung des
konkreten Verdachts einer Straftat erforderlich ist. Sie habe, wie der Entwurf ausführt, schriftlich zu ergehen,
den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen und sei den Betroffenen zuzustellen,
die sodann ihre Rechte auf Einsicht in die Ergebnisse und Löschung der gewonnen Daten geltend machen können.
Die für eine Auskunft über Vorratsdaten aufgelaufenen Kosten sollen – soweit das Ergebnis der Ermittlungsmaßnahme
einen erheblichen Beitrag zur Aufklärung der Tat geleistet hat – zum Ersatz aufgetragen werden können.
Die Veränderung der Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes zielt darauf ab, die Zulässigkeit der
Anfragen an Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste bzw. öffentlicher
Kommunikationsnetze sowie die weitere Verwendung der auf diesem Wege ermittelten Daten zu regeln. Gegenstand der
Anpassungen sind außerdem Klarstellungen in Hinblick auf die Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten, die
mit gegenständlichen Veränderungen einhergehen.
Durch die Umsetzung der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten sei mit einem nicht linearen Anstieg
der Kosten im Ausmaß von 30 % auszugehen, heißt es im Entwurf: Es wird erwartet, dass die Anzahl der
kostenersatzpflichtigen Mitwirkungen von Netzanbietern an Überwachungsmaßnahmen entsprechend steigt.
Geringfügige Mehrkosten seien außerdem durch die Erweiterung des kommissarischen Rechtsschutzes zu erwarten.
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