Neues Gesetz garantiert fairen Wettbewerb - Strafen bis zu 50.000 Euro
Wien (bmask) - Als "Meilenstein" der Sozialgesetzgebung der letzen Jahre bezeichnet Sozialminister
Rudolf Hundstorfer das am 22.02. im Ministerrat verabschiedete Gesetz gegen Lohn- und Sozialdumping. "Mit
1. Mai wird das EU-Grundrecht der Personenfreizügigkeit mit Polen, Tschechien, der slowakischen Republik,
Ungarn, Slowenien und den baltischen Staaten verwirklicht. Durch das Gesetz gegen Lohn- und Sozialdumping soll
sichergestellt werden, dass alle in Österreich beschäftigten ArbeitnehmerInnen jedenfalls den kollektivvertraglich
festgesetzten Grundlohn erhalten. "Einer Nivellierung des Lohnniveaus nach unten wird ein Riegel vorgeschoben.
Mit dieser Neuregelung ist Österreich eines der führenden Länder bei der Sicherung von ArbeitnehmerInnenrechten",
erklärt Sozialminister Rudolf Hundstorfer.
"Das Gesetz schützt sowohl österreichische ArbeitnehmerInnen als auch Beschäftigte, die zu
uns kommen. Gute Arbeit muss auch gut bezahlt werden. Lohn- und sozialrechtliche Ansprüche zu umgehen ist
kein Kavaliersdelikt und muss entsprechend hart sanktioniert werden", so Hundstorfer weiter. Er verwies auch
auf ein effizientes, neu gestaltetes Kontrollsystem. Aber auch alle ehrlichen Betriebe profitieren vom neuen Antidumpinggesetz,
da es einen fairen Wettbewerb garantiert, unterstrich der Minister.
Die Kontrolle des Grundlohns für nach Österreich überlassene oder entsandte ArbeitnehmerInnen erfolgt
durch die Wiener Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum. Für dem ASVG unterliegende ArbeitnehmerInnen von
österreichischen Unternehmen erfolgt die Kontrolle des Grundlohns durch die zuständigen Träger der
Krankenversicherung. Im Baubereich erfolgt die Kontrolle auch durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse.
Harte Strafen bei Verstößen
Die Unterentlohnung, die Vereitelung der Lohnkontrolle oder die Nichtbereithalten der Lohnunterlagen ist verwaltungsstrafrechtlich
sanktioniert. Die Strafen betragen 1.000 bis 50.000 Euro. Bei wiederholter Bestrafung oder bei gravierenden Verstößen
wegen Unterentlohnung hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem ausländischen Arbeitgeber die Dienstleistung
in Österreich zu untersagen. Die vorgesehenen Maßnahmen gegen Lohn- und Sozialdumping sollen mit 1.
Mai 2011 in Kraft treten. |