Bures schickt TKG-Novelle in Begutachtung
Wien (bmvit) - Infrastrukturministerin Doris Bures schickt am 28.03. die TKG-Novelle zur Umsetzung
des EU-Telekompakets in Begutachtung. Die Novelle soll die Verbraucherrechte stärken und so einen wirksamen
Schutz vor überhöhten Rechnungen durch unbeabsichtigte Daten-Downloads bieten. Außerdem werden
die Informations- und Transparenzverpflichtungen bei Vertragsabschluss ausgeweitet. Andererseits zielt die Novelle
auf die Stärkung der Wirtschaftlichkeit bei der Nutzung von Funkfrequenzen und setzt gleichzeitig Anreize
für Investitionen in Netzwerktechnologien der neuen Generation, etwa durch die gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen
und die Erstellung eines Infrastrukturverzeichnisses.
Infrastrukturministerin Doris Bures will eine grundsätzliche Lösung zum Schutz der KonsumentInnen vor
überhöhten Rechnungen für Telefon- und Datendienste. "Eben weil Telefon- und Datendienste einen
enormen Stellenwert für jeden Einzelnen haben, wollen wir hier für die KonsumentInnen noch mehr Sicherheit
schaffen." Jährlich wenden sich mehr als 4.400 KonsumentInnen an die Rundfunk- und Telekom-Regulierungsbehörde
(RTR) mit Beschwerden über hohe Telefonrechnungen. Davon waren es im Vorjahr 1.300 Personen und heuer bis
dato 400, bei denen Rechnungen für Datendienste bestritten worden sind.
Konkret sieht der Entwurf vor, dass die Regulierungsbehörde die Betreiber mit Verordnung dazu verpflichten
kann, ihren KundInnen wirksame und unentgeltliche Kostenkontrolleinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Das
umfasst z.B. Information über die laufenden Kosten, automatische Benachrichtigung bei bestimmten Schwellenwerten
oder dass der Download bei Überschreitung von bestimmten Schwellenwerten unterbrochen wird und nur durch ein
ausdrückliches Okay des Teilnehmers fortgesetzt wird.
Außerdem schreibt die Novelle bessere Information und mehr Transparenz bei Vertragsabschluss vor. Zentraler
Punkt dabei: Umfassende Transparenz über die Dienste, die der Nutzer in Anspruch nehmen will. Dazu gehören
auch die Qualität der Dienste, etwa die Verbindungsgeschwindigkeit sowie die Informationen über allfällige
Einschränkungen im Hinblick auf die Erreichbarkeit oder die Nutzung von Diensten, soweit sie von den Dienste-
oder Netzbetreibern beeinflusst werden können.
Die neuen Regelungen begrenzen die Vertragsdauer beim Erstabschluss auf höchstens 24 Monate. Zudem müssen
die Anbieter den Verbrauchern die Möglichkeit geben, auch einen Vertrag über maximal 12 Monate zu schließen.
Weiters in der Novelle: Die kostenlose Papierrechnung und die erstmalige Festlegung bei den Einspruchsfristen gegen
Rechnungen auf mindestens sechs Wochen und längstens drei Monate.
Die TKG-Novelle erleichtert für die Wirtschaft die Nutzung von Funkfrequenzen, etwa durch generelle Bewilligungen
(also nicht eingeschränkt auf bestimmte Nutzungen oder Technologien). Die Mitbenutzungsrechte bei der Infrastruktur
werden ausgeweitet. Zugleich werden die Anreize zum Ausbau der Netzinfrastruktur verstärkt, etwa indem bei
der Gewährung des Zugangs zu NGA-Netzen eingegangene Risiken berücksichtigt werden, damit die Telekommunikationsbetreiber
mit ihren Investitionen eine angemessene Rendite erzielen können.
Die TKG-Novelle schafft die gesetzliche Voraussetzung für die Erstellung eines Infrastrukturverzeichnisses.
In diesem Verzeichnis sollen Informationen über die Art, Verfügbarkeit und geografische Lage von für
Kommunikationslinien nutzbaren Anlagen, Leitungen oder sonstige Einrichtungen aufgenommen werden. Unternehmen werden
dann einen Überblick darüber haben, welche Infrastrukturen bestehen, die im Rahmen von Mitbenutzungsrechten
verwendet werden können.
Zentraler Grundsatz aller Regelungen ist weitestgehende Technologie- und Diensteneutralität. Die Regulierungsbehörde
soll daher befugt sein, eine Mindestqualität für Netzübertragungsdienste vorzuschreiben, um eine
wettbewerbswidrige Behinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern. Ein wesentlicher
Punkt in diesem Zusammenhang ist eine umfassende Transparenz über die Dienste, die der Nutzer in Anspruch
nehmen will. Dazu gehören auch die Qualität der Dienste, etwa die Verbindungsgeschwindigkeit sowie die
Informationen über allfällige Einschränkungen im Hinblick auf die Erreichbarkeit oder die Nutzung
von Diensten, soweit sie von den Dienste- oder Netzbetreibern beeinflusst werden können. |