Möglichkeit von Alkoholkontrollen beim elektronisch überwachten Hausarrest   

erstellt am
13. 05. 11

Wien (bmj) - Mit 1. September 2010 wurde der elektronisch überwachte Hausarrest unter engen Voraussetzungen als weitere Vollzugsform eingeführt. Bisher haben rund 230 Personen eine über sie verhängte Freiheitsstrafe ganz oder teilweise in dieser Vollzugsform verbüßt.

Bislang waren Alkoholkontrollen bzw. die Kontrolle eines explizit zur Sicherung des Haftzwecks ausgesprochenen Alkoholverbotes im Rahmen der Bedingungen für den Vollzug des Hausarrests im Bedarfsfall nur durch Einberufung des Insassen in die Anstalt oder personalaufwendig durch Aufsuchen in der Unterkunft durchzuführen. Ab sofort besteht aber auch die Möglichkeit, Alkoholkontrollen automatisch "in Fernwartung" in der Unterkunft mittels eines speziell ausgestatteten Überwachungsgeräts durchzuführen und damit im begründeten Einzelfall (z.B. Straftaten unter Alkoholeinfluss) insoweit eine sehr engmaschige Überwachung der auferlegten Bedingungen sicherzustellen.

Der Proband wird während der Abgabe der Probe samt dem Mundstück fotografiert und das Gerät übermittelt elektronisch das Bild des Probanden (samt Vergleichsbild) sowie das Testergebnis der Alkoholkontrolle an die Überwachungszentrale. Damit ist sichergestellt, dass die richtige Person die Probe abgibt.

Die Kontrollen können nach Bedarf in einem bestimmten Rhythmus, aber auch zufällig angeordnet werden.

Nähere Informationen zum elektronisch überwachten Hausarrest finden sich auf der Homepage des Strafvollzuges http://www.strafvollzug.justiz.gv.at, wo das Antragsformular samt Erläuterungen abzurufen ist.
     
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