Die Ergebnisse der Prüfung der „Effektivität
behördlicher Ermittlungsmaßnahmen“ des Rechnungshofs liegen vor.
Wien (bmj) - Aus dem Bericht ergibt sich, dass die Begründung von Einstellungen der Staatsanwaltschaften
in über 90% der Fälle schlüssig und nachvollziehbar ist; damit wird die gute Arbeit der Staatsanwaltschaften
anerkannt. Bestätigt wird dies auch dadurch, dass Verfahren im Falle einer Einstellungsentscheidung rasch
abgeschlossen werden; im Durchschnitt dauern sie ein bis drei Monate. Verfahrenseinstellungen erfolgen nach den
gesetzlichen Vorgaben; ein Verfahren wird also eingestellt, wenn eine strafbare Handlung nicht vorlag, der Tatverdacht
für eine Anklage nicht ausreichte oder aus gesetzlichen Gründen (z.B. Geringfügigkeit der Tat) einzustellen
war. Der weit überwiegende Teil der Einstellungen ist schlüssig begründet, widerspruchsfrei ausgeführt
und nachvollziehbar dokumentiert. Die Qualität der Einstellungen und des vorangegangenen Ermittlungsverfahrens
zeigt sich auch in den Gerichtsentscheidungen über Fortführungsanträge: Bundesweit wurden rund 80
% der Einstellungen der Staatsanwaltschaften durch die Gerichte bestätigt.
Auch der Qualitätssicherung zur laufenden Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Staatsanwaltschaften und
Polizei wird auf zentraler und regionaler Ebene Rechnung getragen, etwa durch rasche und strukturierte Gesprächsplattformen.
Im Sinne der weiteren Verbesserung ihrer Leistungen hat die Justiz seit der Prüfung des Rechnungshofs schon
zahlreiche Maßnahmen ergriffen. So werden z.B. vermehrt Lehrgänge zur Vertiefung der Wirtschaftskompetenz
der StaatsanwältInnen angeboten; die Ausbildung der BezirksanwältInnen wurde an die laufend gewachsenen
Anforderungen angepasst. Opfer haben seit 1.1.2011 das Recht, bei der Staatsanwaltschaft eine Begründung der
Einstellungsentscheidung zu beantragen, wodurch die Entscheidung noch nachvollziehbarer wird. Darüber hinaus
wird an einem effizienteren Revisionsmodell für die Staatsanwaltschaften gearbeitet.
Entgegen der Auffassung des Rechnungshofs funktionieren die Kontrollmechanismen bei den Staatsanwaltschaften einwandfrei:
So obliegt dem Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe insbesondere auch die nachprüfende Kontrolle der
staatsanwaltschaftlichen Erledigungen (Revision). Der Leiter einer Staatsanwaltschaft kann StaatsanwältInnen
die selbständige Behandlung des Ermittlungsverfahrens übertragen, wenn der Staatsanwalt über die
entsprechende Eignung verfügt und mindestens ein Jahr in dieser Funktion tätig war. Einstellungen von
Verfahren wegen einer Straftat, für die ein Geschworenen- oder Schöffengericht zuständig wäre,
unterliegen jedenfalls einer nachprüfenden Kontrolle („Vier-Augen-Prinzip“). Zusätzlich haben Opfer von
Straftaten und (in bestimmten Fällen) auch der Rechtsschutzbeauftragte die Möglichkeit, sich gegen die
Einstellungsentscheidung mit einem Fortführungsantrag zu wehren.
Abschließend ist zu betonen, dass es sich bei den StaatsanwältInnen generell um ausgezeichnet ausgebildete
JuristInnen handelt, die dieselbe Ausbildung wie RichterInnen durchlaufen. |