Vorlagen: Unterricht
Wien (pk) - Mit einer Sammelnovelle des Schulorganisationsgesetzes, des Schulunterrichts- gesetzes,
des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes sowie des Hochschulgesetzes will das Unterrichtsministerium dem Mangel
an Tagesbetreuungsangeboten an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen und AHS begegnen und damit
einer wesentlichen Forderung des Regierungsabkommens nachkommen. Das Gesetzespaket stellt dabei nicht nur auf den
Ausbau des bestehenden Angebots und die Ermöglichung der schulartenübergreifenden Führung von Betreuungsgruppen
an Pflichtschulen ab, sondern auch auf die Implementierung des neuen Berufsbilds der "ErzieherIn für
die Freizeit an ganztägigen Schulformen". Um auf entsprechend qualifiziertes Personal für diese
Tätigkeit zurückgreifen zu können, soll außerdem eine einheitliche Ausbildung für Freizeitpädagogik
verankert werden, heißt es im Entwurf.
"ErzieherInnen für die Freizeit an ganztägigen Schulformen" seien dazu berufen, den SchülerInnen
verschiedene Arten der sinnvollen Freizeitgestaltung näherzubringen, dürften jedoch nicht in die individuelle
Lernzeit (Erledigung der Hausaufgaben und Wiederholung des Lernstoffs) eingreifen, führt die Gesetzesvorlage
aus. Ihre Ausbildung soll an den Pädagogischen Hochschulen in Form eines einjährigen Hochschullehrgangs
nach bundesweit einheitlichen Standards erfolgen.
Für die Ausweitung des Betreuungsangebots und die in Folge zu erwartende Erhöhung der InteressentInnenzahlen
veranschlagt der Entwurf Mehrausgaben in Höhe von rund 5,8 Mio. € jährlich. Diese fielen jedoch ausschließlich
für den Einsatz von PflichtschullehrerInnen im Bereich der gegenstandsbezogenen und individuellen Lernzeit
an: Werden PädagogInnen für die Freizeitgestaltung eingesetzt, sind durch den Bund keine Ausgaben zu
refundieren, da hierfür die Schulerhalter zuständig seien. Was die Implementierung von durchschnittlich
drei Lehrgängen für Freizeitpädagogik pro Bundesland anbelangt, rechnet man mit einem finanziellen
Aufwand von rund 1,5 Mio. €, der ab 2012 erstmals zur Gänze fällig werde.
In Hinblick auf die Gruppengröße bleibt es laut Gesetzesvorschlag den Ländern unbenommen, auf landesgesetzlicher
Ebene Regelungen entsprechend den regionalen Anforderungen zu treffen, die vorgenommene Änderung des Schulorganisationsgesetzes
sieht allerdings vor, dass eine schulische Tagesbetreuung ab 15 SchülerInnen jedenfalls zu führen ist.
Sollte diese Zahl auch bei schulartenübergreifender Führung der Tagesbetreuung nicht erreicht werden
und das Angebot damit nicht zustande kommen, ist auf eine Mindestzahl von 12 SchülerInnen abzustellen, heißt
es im Entwurf. |