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Krankenstand im Urlaub - geht das? |
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Was Urlauber beachten müssen, wenns im Ausland "passiert" St. Pölten (noegkk) - Endlich Urlaub - und oft passiert es gerade dann: Man wird krank. Stellt sich die Frage: Kann man auch im Urlaub im Krankenstand sein? Und was ist zu beachten? Tatsächlich kann man auch im Urlaub "arbeitsunfähig" gemeldet werden; dies gilt grund-sätzlich erst, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert. Wichtig: die Krankmeldung durch einen Arzt muss umgehend - also am Urlaubsort - durchgeführt werden. Sie kann nicht als "Ferndiagnose" oder nachträglich durch den Hausarzt erfolgen. Ebenfalls genauso wie bei einem Krankenstand zu Hause muss vom Erkrankten unver-züglich der Dienstgeber informiert werden. Bei einem Urlaub im EU-/EWR-Raum bzw. in Ländern, mit denen ein zwischenstaatliches Abkommen in der Krankenversicherung besteht (Bosnien/Herzegowina, Kroatien, Türkei, Serbien/Montenegro, Mazedonien) gilt die e-card bzw. der Urlaubskrankenschein beim Arztbesuch. Der im Ausland zuständige Krankenversicherungsträger verständigt dann die Krankenkasse über den bestehenden Krankenstand. Anders bei Ländern, bei denen kein zwischenstaatliches Abkommen besteht (z. B. USA): Hier stellt der Arzt eine Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit aus, die - Name und Geburtsdatum, - Beginn und Ende des Krankenstandes, - Diagnose enthalten muss. Diese Bestätigung wird vom Versicherten der NÖGKK vorgelegt (per Post, Fax oder persönlich im nächsten Service-Center). Der ärztliche Dienst der Kasse entscheidet über die Anerkennung des Krankenstandes. Gleiches Vorgehen gilt, wenn der in Vertragsstaaten behandelnde Arzt die Anerkennung der e-card oder des Urlaubs-betreuungsscheines verweigert (was in Einzelfällen vorkommt). Einfach funktioniert die Krankmeldung bei einem Urlaub in Österreich: Hier gelten die glei-chen Bestimmungen wie bei der Krankmeldung durch den Arzt zu Hause. |
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Informationen: http://www.noegkk.at | ||
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