EU-Ausschuss diskutiert Pläne zu mehr Rechtssicherheit im Güterrecht
Wien (pk) - Der heutige EU-Ausschuss des Bundesrats nahm zum Vorschlag der Kommission für eine
Richtlinie zu Wohnimmobilienverträgen kritisch Stellung. Der Entwurf enthält zivilrechtliche Bestimmungen
über Kreditverträge, die der Finanzierung von Wohnimmobilien dienen, sowie aufsichtsrechtliche Regelungen
für Kreditvermittler. Dies betrifft Punkte wie etwa Werbung, vorvertragliche Informationen anhand eines standardisierten
Formulars, angemessene Erläuterungen, effektiven Jahreszins, Angaben zum Sollzinssatz, Kreditwürdigkeitsprüfung,
Zugang zu Datenbanken und vorzeitige Rückzahlung.
Die Bundesrätinnen und Bundesräte wandten sich vor allem dagegen, dass auch die Förderkredite unter
das neue Regime fallen sollen. Die Bundesländer befürchten hohe Kosten bei einer allfälligen Umsetzung
und haben bereits jetzt angekündigt, den Konsultationsmechanismus in Gang zu setzen, sollten die Förderkredite
in Zukunft mit einbezogen werden. Deshalb kam man im Ausschuss auf Anregung von Bundesrat Stefan Schennach (S/W)
überein, die Vorlage nochmals in Verhandlung zu nehmen, sobald auf EU-Ebene ein entscheidungsreifes Papier
vorliegt.
Das Justizministerium selbst sieht keinerlei Bedarf nach einem solchen EU-Rechtsakt, da laut der Vertreterin des
Ressorts sämtliche Aspekte, die im aktuellen Richtlinienvorschlag für Wohnimmobilienkreditverträge
angesprochen sind, in Österreich bereits mit der Umsetzung der Verbraucherkredit-Richtlinie ausdrücklich
geregelt wurden. Dabei gibt es jedoch keine völlige inhaltliche Übereinstimmung mit dem Richtlinienvorschlag,
wenn auch die Abweichungen gering sind. Die diesbezügliche Umsetzung habe insbesondere im Hinblick auf die
Formulare hohe Kosten verursacht, eine neuerliche Adaptierung würde nach Ansicht des Ressorts zu einem unnötigen
Mehraufwand führen. Man werde daher versuchen, in einem Kompromissvorschlag Ausnahmen zu formulieren.
In der Diskussion äußerten vor allem die BundesrätInnen Georg Keuschnigg (V/T), Franz Perhab (V/St)
und Ewald Lindinger (S/O) Bedenken in Bezug auf die Förderkredite. Sie befürchteten, dass es dabei zu
Verschlechterungen kommen könnte, indem man in Zukunft schärfere Kriterien hinsichtlich der Kreditwürdigkeit
mancher KreditnehmerInnen anlegen müsste. Das komme darauf an, welche Maßstäbe in den einzelnen
Bundesländern derzeit angelegt werden, hieß es seitens des Justizressorts, das ein aufwendigeres Prozedere
für durchaus möglich hielt.
Bundesrätin Elisabeth Kerschbaum (G/N) warf ein, dass es für die KreditnehmerInnen außerordentlich
wichtig sei, genaue Informationen über die tatsächlich anfallenden Gesamtkosten zu erhalten. Deshalb
halte sie die Bestimmungen in Bezug auf die Werbung für richtig. Was die immer wieder auftretenden unseriösen
Angebote in diesem Bereich betrifft, so wies Bundesrat Reinhard Todt (S/W) auf die strengen Bestimmungen der Verbraucherkredit-Richtlinie
hin.
Mehr Rechtssicherheit im (Ehe-)Güterrecht bei internationalen Partnerschaften
Grundsätzlich positiv wurde das Vorhaben der EU bewertet, für Ehepaare bzw. Personen, die in eingetragenen
Partnerschaften leben, und wo es - etwa aufgrund des Wohnsitzes oder verschiedener Staatsbürgerschaften -
einen Auslandsbezug gibt, klare Zuständigkeitsregeln für den Fall des Todes eines/einer/Partners/Partnerin
oder den Fall einer Scheidung festzulegen. In diesem Sinne hat die EU-Kommission einen Verordnungsvorschlag für
das Ehegüterrecht sowie das Güterrecht eingetragener Partnerschaften vorgelegt. Aber auch hier sehen
Mitglieder der Länderkammer noch einigen Diskussionsbedarf, da die vorgesehenen Zuständigkeiten in der
Praxis Probleme aufwerfen können.
Grund für den Regelungsbedarf ist die Verschiedenartigkeit der materiellrechtlichen Bestimmungen. Die bestehenden
nationalen Vorschriften über die internationale Zuständigkeit und über das anzuwendende Recht, die
Vielzahl der möglichen befassten Behörden sowie die eingeschränkte Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen, Vergleichen und Urkunden führen dazu, dass es für Ehepaare und eingetragene Partner
mit internationalem Bezug oftmals schwierig ist, zu wissen, welchem Güterrechtsstatut ihre Ehe bzw. Partnerschaft
unterliegt. Auch im Fall des Todes eines Partners/einer Partnerin oder nach Scheidung bzw. Auflösung der Partnerschaft
ist es oft notwendig, Verfahren in mehreren Staaten zur Aufteilung des Vermögens zu führen.
Die vorgeschlagene Verordnung soll diese Lücke schließen, indem sie ein klare und vorhersehbare rechtliche
Regelungen schafft. Mittels der Verordnung soll daher die internationale Zuständigkeit in derartigen Fällen,
das anzuwendende Recht sowie die Anerkennung und Vollstreckung von diesbezüglichen Entscheidungen, Vergleichen
und öffentlichen Urkunden festgelegt werden. Die Neuerungen betreffen gar nicht wenige EU-BürgerInnen,
da laut Studie der Kommission 13% aller Ehescheidungen einen internationalen Kontext aufweisen.
Trotz der grundsätzlichen Befürwortung des Vorschlags drängt das Justizministerium darauf, den sachlichen
Anwendungsbereich zu präzisieren, wobei gleichzeitig eingeräumt wird, das dies schwierig sein werde.
Die Vertreterin des Justizressorts machte auch auf die unterschiedlichen Detailregelungen der beiden Vorlagen aufmerksam.
In beiden Fällen sollen für (Ehe-)Güterrechtsverfahren grundsätzlich die Gerichte des Staates
des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten bzw. Partner international zuständig sein.
Im Fall des Todes eines Ehegatten oder Partners soll jenes Gericht auch die güterrechtlichen Fragen behandeln,
das nach der vorgeschlagenen Erbrechtsverordnung für die Verlassenschaft zuständig ist.
Im Falle der Ehescheidung sollen die Ehegatten die Zuständigkeit des Scheidungsgerichts vereinbaren können.
Wird die Partnerschaft aufgehoben, können die Betreffenden vereinbaren, dass das für die Aufhebung zuständige
Gericht auch für die Güterrechtsverfahren zuständig ist.
Was das anzuwendende Recht betrifft, so ist bei Ehegatten grundsätzlich das Recht, das diese für ihren
ehelichen Güterstand gewählt haben, geltend, wobei auch die Möglichkeit vorgesehen ist, das anzuwendende
Recht zu wechseln. Liegt keine Rechtswahl vor, so ist primär vorgesehen, das Recht des Staates des ersten
gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts anzuwenden, was seitens des Justizministeriums reserviert beurteilt wird,
weil es die Auffassung vertritt, dass hier die Staatsbürgerschaft mehr heranzuziehen sei. Sollten jedoch aufgrund
der Zuständigkeit eines Drittstaats gleichheitswidrige Normen zur Anwendung kommen, so sieht der aktuelle
Entwurf bereits Ausnahmen vor.
Bei eingetragenen Partnerschaften soll jenes Recht des Staates angewendet werden, in dem die Partnerschaft eingetragen
ist, das heißt hier besteht keine Rechtswahl.
Die BundesrätInnen Magnus Brunner (V/V), Stefan Schennach (S/W), Elisabeth Kerschbaum (G/N) und Cornelia Michalke
(F/V) hielten die Zielsetzung der Kommission, Rechtssicherheit zu schaffen, für richtig, da die Mobilität
der Menschen enorm gestiegen ist. Skeptisch äußerten sie sich jedoch hinsichtlich der Festlegung beim
Ehegüterrecht auf den ersten gewöhnlichen Aufenthalt. Bundesrat Schennach (S/W) und Bundesrätin
Kerschbaum (G/N) wandten sich auch dagegen, dass es im Rahmen der eingetragenen Partnerschaften keine freie Wahl
gibt. Seitens des Justizministeriums wurde auch auf die Problematik aufmerksam gemacht, dass das nach dem letzten
gewöhnlichen Aufenthalt festgelegte zuständige Gericht nach dem Recht jenes Staates entscheiden müsste,
wo sich der erste gewöhnliche Aufenthalt der Eheleute befunden hat.
Grundsätzlich wurde vom Justizressort betont, dass die Verordnung mit Ausnahme des internationalen Privatrechts
nicht in materielles Recht eingreifen würde.
Bundesrat vertagt Diskussion über EU-Energieeffizienzplan 2011
Vertagt wurde vom Bundesrat die Diskussion über den von der Kommission vorgelegten Energieeffizienzplan. Dessen
Ziel ist es, durch konkrete Maßnahmen bis 2020 Energieeinsparungen von 20% zu erreichen und damit auch einen
wesentlichen Beitrag zu den vereinbarten Energie- und Klimaschutzzielen zu leisten. Der Plan ist auch als ein Teil
der "Europa 2020 Strategie" zu sehen.
Konkret soll die Vorbildfunktion des öffentlichen Sektors gefördert werden. So werden verbindliche Zielvorgaben
vorgeschlagen, um die Sanierung des öffentlichen Gebäudebestands zu beschleunigen. Behörden sollten
dazu verpflichtet werden, jährlich mindestens 3% ihrer Gebäude zu sanieren.
Darüber hinaus sollen im öffentlichen Auftragswesen Energieeffizienzkriterien eingeführt werden.
Überdies ist geplant, bei privaten Gebäuden den Renovierungsprozess in Gang zu setzen, die Energieeffizienz
von Geräten zu steigern und den Wirkungsgrad der Strom- und Wärmeerzeugung zu erhöhen. Der Entwurf
sieht Anforderungen an die Energieeffizienz von Industrieausrüstungen, eine verbesserte Unterrichtung von
KMU und Energieaudits und Energiemanagementsysteme für Großunternehmen vor. Er legt seinen Schwerpunkt
auf die Einführung intelligenter Netze und Zähler, die den VerbraucherInnen die zur Optimierung ihres
Energieverbrauchs und zur Berechnung ihrer Energieeinsparungen notwendigen Informationen und Dienste liefern.
Seitens des Wirtschaftsressorts wurde betont, dass am 22. Juni dazu ein neuer Vorschlag vorgelegt worden sei, der
einigen Zündstoff in sich berge. Die Bundesländer seien nun eingeladen, dazu eine Stellungnahme abzugeben.
Deshalb wird sich auch der EU-Ausschuss des Bundesrats dieser Materie nochmals annehmen, sobald die Meinungen der
Länder vorliegen.
Die Ausschussmitglieder erfuhren überdies, dass Österreich termingerecht den zweiten Energieeffizienz-Aktionsplan
am 30. Juni an die Kommission übermitteln werde. |