Gesetzesentwurf wird demnächst als Regierungsvorlage in den Oö. Landtag eingebracht
Linz (lk) - Auszeichnungen des Landes und Ehrenbürgerschaften von Gemeinden können künftig
aberkannt werden. Das sieht eine Änderung des Oö. Ehrenzeichengesetzes vor, die demnächst als Regierungsvorlage
in den Oö. Landtag eingebracht wird, gab Landeshauptmann Dr. Josef Pühringer am 26.08. bekannt.
Die Regelung zur Aberkennung eines Ehrenzeichens war bis jetzt im vorliegenden Landesgesetz nicht enthalten, hat
sich aber auf Grund praktischer Erfahrungen als notwendig herausgestellt. Oberösterreich orientiert sich bei
der Neuregelung an den Bestimmungen über die Verleihung von Bundes-Ehrenzeichen, wonach "derartige Ehrenzeichen
abzuerkennen sind, wenn später Tatsachen bekannt werden, die einer Verleihung entgegengestanden wären
oder wenn der oder die Beliehene nachträglich ein Verhalten setzt, dass der Verleihung entgegenstünde."
Die Beurteilung, ob eine Aberkennung notwendig ist, erfolgt jeweils im Anlassfall, wobei als Beurteilungsgrundlage
die jeweiligen Verleihungsvoraussetzungen heranzuziehen sind. Werden also Tatsachen bekannt, die eine Verleihung
gar nicht erst zugelassen hätten oder stellt sich heraus, dass die bzw. der Ausgezeichnete Handlungen setzt,
die der Voraussetzung und Zielsetzung der Verleihung direkt widersprechen, ist künftig die Auszeichnung mittels
Bescheid der Oö. Landesregierung abzuerkennen und von der ausgezeichneten Person zurückzuerstatten. Die
nunmehr neu eingeführte Aberkennungsmöglichkeit gilt auch für Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich,
die vor Inkrafttreten der künftigen Novellierung verliehen wurden.
Auch in der Gemeindeordnung und in den Statuten von Linz, Wels und Steyr wird künftig die Möglichkeit
einer Aberkennung von Ehrungen und Ehrenbürgerschaften vorgesehen. Die Aberkennung einer Ehrenbürgerschaft
bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates, der mit einer Dreiviertel-Mehrheit zu fassen ist.
Eine formelle Aberkennung durch die Gemeinden ist auch nach dem Ableben der geehrten Person möglich. Damit
ist eine offizielle Distanzierung von bestimmten Ehrenbürgerschaftsverleihungen in der Vergangenheit möglich. |