Wien (bmask) - Die einseitige Erhöhung der Kosten der Girokonten entsprechend
den Erhöhungen des Verbraucherpreisindex, ist seit dem Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG seit
1.11.2009) nicht mehr möglich. Um die Sachlage zu klären, gab das BMASK dem Verein für Konsumenteninformation
(VKI) den Auftrag, mit Verbandsklage gegen die entsprechende Bestimmung in den Banken-AGB vorzugehen. Tatsächlich
hatten bereits einige Banken im Vorfeld der zu erwartenden Entscheidung im heurigen Jahr auf die Erhöhung
verzichtet.
Anlass für die Klage bot eine Bank, die eine Kostenerhöhung zu einem unzulässigen Zeitpunkt durchführte:
in Kontoauszügen informierte sie ihre KundInnen, dass die Entgelte für Girokonten und Depots im Ausmaß
der Änderung des Verbraucherpreisindex (VPI) mit 1.10.2009 um 3,2 Prozent erhöht würden.
Laut der Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hätte die Erhöhung schon mit 1.7.2009
erfolgen können. Dieses Argument ist zwar richtig, berechtigt die Bank aber nicht, eine unterlassene Erhöhung
zu einem beliebigen Zeitpunkt nachzuholen, sondern eben - nach derselben Klausel - erst wieder im Juli des Folgejahres,
also 2010.
Nun ist das erste OGH Urteil zur Frage der Anpassung der Kosten für Girokonten ergangen: die vorgenommene
Erhöhung am 1.10.2009 war unzulässig. Zusätzlich wird aber ganz klar gestellt, dass das ZaDiG eine
einseitige automatische Erhöhung auf Grund eines zuvor in den AGB vereinbarten Index nicht zulässt. Vielmehr
muss die Änderung von Entgelten zwei Monate vor der geplanten Maßnahme den KundInnen zur Kenntnis gebracht
werden und diese haben dann das Recht, die Änderung abzulehnen (oder den Vertrag fristlos zu kündigen).
Ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung der KundInnen ist daher eine Erhöhung der Kosten
in Zukunft nicht mehr möglich. Kommende Änderungen der Kosten von Girokonten müssen bei allen Banken
unter dem Regime des ZaDiG abgewickelt werden, so dass KundInnen zwei Monate vor der Änderung verständigt
werden müssen und einer zukünftigen Erhöhung jedenfalls widersprechen können. Zwar könnte
die Bank dann innerhalb der vereinbarten Kündigungsfrist den Vertrag kündigen. Es ist aber doch zu bezweifeln,
dass sich die Banken von einer ganzen Reihe von grundsätzlich vertragstreuen und guten KundInnen gleichzeitig
lösen werden, heißt es abschließend aus dem Konsumentenschutzministerium. |