Bures: Telekom-Novelle bringt Sicherheit und Transparenz für Kunden   

erstellt am
30. 08. 11

Weniger unliebsame Überraschungen durch hohe Rechnungen
Wien (bmvit) - Der Ministerrat hat am 30.08. auf Initiative von Infrastrukturministerin Doris Bures eine Novelle zum Telekommunikationsgesetz beschlossen, die eine wesentliche Stärkung der Konsumentenrechte bringt. Der Schutz vor überhöhten Rechnungen bei Telefon- und Datendiensten ist darin ebenso verankert wie das Recht auf kostenlose Papierrechnungen, eine verkürzte Mindestlaufdauer von Verträgen und eine frühere Ausstiegsmöglichkeit und mehr Transparenz bei Vertragsabschlüssen. "Telefon- und Datendienste haben im Leben der einzelnen einen enormen Stellenwert. Deshalb wollen wir mit der Novelle deutlich mehr Sicherheit für die Konsumentinnen und Konsumenten schaffen", erklärt die zuständige Infrastrukturministerin.

Jährlich wenden sich mehr als 4.400 KonsumentInnen an die Rundfunk- und Telekom-Regulierungsbehörde (RTR) mit Beschwerden über hohe Telefonrechnungen. Davon waren im Vorjahr 1.300 wegen hoher Rechnungen für Datendienste. Im ersten Halbjahr 2011 waren es bereits 1.170 Beschwerden. Meist ist das unbemerkte Überschreiten des Datendownload-Limits die Ursache für solche überhöhten Rechnungen - beispielsweise bei Smartphones durch permanente Mailabfrage. Infrastrukturministerin Bures will diese "bösen Überraschungen" verringern und den Kunden mehr Sicherheit und Rechte zuerkennen.

Die Telekom-Regulierungsbehörde bekommt durch die Novelle die Möglichkeit, die Betreiber mit Verordnung dazu zu verpflichten, ihren Kunden wirksame Kontrollinstrumente zur Verfügung zu stellen - und zwar kostenlos. Dadurch wissen die NutzerInnen, wann sie an ihr Download-Limit gelangen und wie hoch die laufenden Kosten sind. Die Regulierungsbehörde kann den Betreibern auch verordnen, auf Verlangen des Kunden Datendienste zu Sperren. Dadurch soll zum Beispiel verhindert werden, dass Kinder übermäßig Daten downloaden.

Umfassende Transparenz müssen die Betreiber ihren Kunden auch hinsichtlich Verbindungsgeschwindigkeit sowie Informationen über allfällige Einschränkungen der Erreichbarkeit oder Nutzung von Diensten bieten. Die Verträge müssen unter anderem folgendes enthalten:

  • die Mindestqualität der angebotenen Dienste sowie einen Ausgleich oder eine Rückerstattung, falls dieses Mindestniveau nicht erreicht wird,
  • die Entscheidung des Kunden, ob er in Telefonverzeichnisse aufgenommen werden möchte.


Auch die Mindestlaufdauer der Erstverträge wird begrenzt. Die neuen Vorschriften begrenzen die Vertragsdauer beim Erstabschluss auf höchstens 24 Monate. Zudem müssen die Anbieter den VerbraucherInnen die Möglichkeit geben, auch einen Vertrag über maximal 12 Monate zu schließen. Der Kunde soll weiters die Wahlmöglichkeit zwischen einer elektronischen und einer kostenlosen Papierrechnung haben. Und zukünftig beträgt die Einspruchsfrist drei Monate. Derzeit gibt es keine gesetzliche Regelung für Mindestfristen.

     
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