Gesetzliche Regelungen zum Schutz von Whistleblowern
Wien (bpd) - Bereits am 8. Juli dieses Jahres hat der Datenschutzrat einen Fragebogen an alle Bundesministerien
und Gebietskörperschaften sowie an die freiwilligen und gesetzlichen Interessenvertretungen und an Experten
versandt. Anlass dafür, so der Vorsitzende des österreichischen Datenschutzrates, Nationalratsabgeordneter
Johann Maier, sei die europaweite Diskussion zur Zulässigkeit von Whistleblowing und die Frage, ob für
den privatwirtschaftlichen und öffentlichen Bereich Handlungsbedarf des Gesetzgebers bestehe. "Whistleblowing
wird von vielen Experten als wichtiger Teil des Antikorruptionspaketes gesehen, dessen Bedeutung uns aktuell, angesichts
der unglaublichen Affären, deutlich vor Augen geführt wird", so Maier.
Der Begriff "Whistleblowing" leitet sich vom "Whistleblower", zu deutsch Pfeifenbläser,
ab, der als "Hinweisgeber" illegales Handeln, wie etwa Korruption, von denen er an seinem Arbeitsplatz
erfährt, an die Öffentlichkeit bringt. Sowohl in Großbritannien als auch in den USA werden Whistleblower
bereits gesetzlich geschützt. In Deutschland hat der Bundesrat jüngst eine Initiative zum besseren Schutz
von Whistleblowern gestartet. 2009 wurde dort mit dem Beamtenstatusgesetz bereits eine Durchbrechung des Verschwiegenheitsgrundsatzes
für Beamte bei der Meldung von Korruption eingeführt. Ein Entwurf zur Anwendung in der Privatwirtschaft
stieß damals aber auf breite Kritik, die Gefährdung des Betriebsfriedens wurde befürchtet, wenn
betriebsintern Missstände anonym aufgedeckt werden sollten.
Auch in Österreich wird die Diskussion schon länger geführt. "Wir haben aber noch keine grundsätzliche
Position bezogen, obwohl wir uns schon seit Jahren damit auseinandersetzen", erklärt Maier. Erstmals
habe der Datenschutzrat 2006 eine Stellungnahme abgegeben, in der es heißt, dass Whistleblowing ein sinnvoller
Mechanismus sein könne, aber nicht nur dem Hinweisgeber, sondern auch den beschuldigten Personen Schutz in
Bezug auf ihre persönlichen Daten zu gewährleisten sei. Im November 2009 führte der Datenschutzrat
erstmals eine Grundsatzdebatte zum Thema "Whistleblowing". Dabei wurden auch die Regierungsvorlage zum
Umweltinformationsgesetz und der darin enthaltene "Informantenschutz" behandelt. Die Gesetzesvorlage
wurde dann im Sinne des Datenschutzrates geändert.
Auch die Datenschutzkommission hat bereits diesbezügliche Entscheidungen getroffen und darin Auflagen erteilt,
die insbesondere den "Verpfiffenen" Rechte zuspricht, etwa den Anspruch auf Informationen.
Während es im öffentlichen Bereich schon gesetzliche Regelungen zu Whistleblowing im Rahmen der Korruptionsbekämpfung
gibt, fehlen Regelungen im privatwirtschaftlichen Bereich gänzlich. Der Datenschutzrat sprach daher unter
anderem mit dem Leiter der Korruptionsstaatsanwaltschaft Walter Geyer, der ebenso auf die Notwendigkeit einer gesetzlichen
Regelung verwies und darauf drängte, dass es jedenfalls außerhalb der Behörde, auf die sich die
mitgeteilten Vorwürfe beziehen, eine Anlaufstelle für Whistle-Blower geben sollte. Entscheidend wäre
hierbei auch die Gewährleistung der Anonymität. Festzustellen ist, dass nicht wenige Unternehmen - ohne
gesetzliche Grundlage und ohne dass entsprechende Betriebsvereinbarungen vorlagen - bereits Systeme für Whistleblowing
installiert haben (zum Beispiel in Form von Hotlines). So wurden in den letzten Monaten Mitarbeiter in Betrieben
von der Firmenleitung (z.B. Hypo-Alpe-Adria) aufgefordert, Missstände anonym aufzuzeigen.
In der Zwischenzeit wurde zwar eine Kronzeugenregelung in der Strafprozessordnung (2010) beschlossen, die nach
Expertenmeinung aber durch eine Whistleblowing-Regelung ergänzt werden sollte.
Für den Datenschutzrat stellen sich daher zahlreiche Fragen, die er nun den verschiedensten Institutionen
vorlegte (siehe Anhang). Die Fragen zielten auf Bedarf und Einschätzung der Methode seitens der angeschriebenen
Stellen, eventuell schon vorhandene Vorkehrungen, Erfahrungen und Anregungen. "Die eingehenden Stellungnahmen
werden diskutiert und eine Grundsatzposition des Datenschutzrates erarbeitet, die in der Folge der Bundesregierung
übermittelt wird. Dann müsste auch eine endgültige Entscheidung getroffen werden, in welchem Umfang
Whistleblowing-Regelungen zur Aufdeckung und Bekämpfung von Korruption in Österreich eingeführt
werden sollen", so der Vorsitzende des Datenschutzrates Johann Maier. |