Zahlscheingebühren: Zulässigkeit des Verbots wird durch EuGH geklärt   

erstellt am
21. 11. 11

Noch keine Entscheidung über Zulässigkeit von Zahlscheingebühr - Oberster Gerichtshof legt Frage an den Europäischen Gerichtshof vor
Wien (bmask) - Um die Bezahlung von Rechnungen im Wege des Einzugsermächtigungs- verfahrens zu fördern, verrechnen viele Unternehmen den KonsumentInnen Zusatzgebühren für Zahlungen mittels Online-Überweisung oder Zahlschein. Diese Praxis wird an sich seit 1.11.2009 durch das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) untersagt, wird in einer Aussendung des Konsumentenschutzministeriums unterstrichen. Da sich insbesondere die österreichischen Mobilfunkunternehmen und viele Versicherungsgesellschaften nicht an dieses Verbot hielten, hat das Konsumentenschutzministerium den Verein für Konsumenteninformation (VKI) mit der Einbringung mehrerer Unterlassungsklagen beauftragt.

Sämtliche Untergerichte bestätigten die Unzulässigkeit der Verrechnung von Zusatzentgelten für bestimmte Zahlungsarten. Nun aber hat der OGH ein so genanntes Vorabentscheidungsverfahren zur Klärung der Frage auf europarechtlicher Ebene beim Europäischen Gerichtshof eingeleitet. Es betrifft die T-Mobile-Austria GmbH, die ihren KundInnen für jede Zahlung mittels Telebanking oder Zahlschein eine Zusatzgebühr von drei Euro verrechnet hat.

T-Mobile hatte sich unter anderem damit verteidigt, dass es die dem ZaDiG zugrunde liegende Zahlungsdienste-Richtlinie Österreich nicht gestattete, die Verrechnung von Zusatzentgelten generell für alle Zahlungsarten zu verbieten. Das Verbot sei nur zum Zweck der Förderung der Verwendung effizienter Zahlungsinstrumente zulässig. Diese Ansicht wäre nach Ansicht der Konsumentenschützer nur dann richtig, wenn man die möglichen Zahlungsarten (Onlinebanking, Zahlschein, Einzugsermächtigung, Kreditkarte) nach ihrer Effizienz ordnen und die effizienteste Zahlungsart ausfindig machen könnte, bei der man dann Entgeltzuschläge verbietet. Gerade das ist aber kaum möglich, da es vom einzelnen Kunden abhängt, welche Zahlungsart für ihn jeweils am effizientesten ist.

Durch das nunmehr eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren könnte es zu einer jahrelangen Verzögerung des Verfahrens kommen. Es sei nun zu hoffen, dass sich die Unternehmen bis zu einer endgültigen Klärung an das derzeitige gesetzliche Verbot halten, das auch von allen bislang damit befassten Untergerichten bestätigt worden ist, heißt es abschließend in der Aussendung.
     
zurück