Brüssel (ec.europa) - Ratingagenturen sind wichtige Akteure auf den
heutigen Finanzmärkten, denn ihre Ratings haben unmittelbare Auswirkungen auf das Verhalten von Anlegern,
Kreditnehmern, Emittenten und Regierungen. So kann die Herabstufung eines Unternehmens Folgen für die Höhe
des Eigenkapitals haben, das eine Bank vorhalten muss, und die Herabstufung von Staatsanleihen die Kreditaufnahme
eines Landes verteuern. Zwar wurden 2009 und 2010 auf europäischer Ebene Rechtsvorschriften über Ratingagenturen
erlassen, jedoch haben die jüngsten Entwicklungen der Euro-Schuldenkrise gezeigt, dass der geltende Regulierungsrahmen
nicht ausreicht. Die Kommission hat deshalb am 16.11. Vorschläge vorgelegt, um die Regulierung weiter zu verschärfen
und die bestehenden Mängel zu beheben.
EU-Binnenmarktkommissar Michel Barnier: „Ratings haben unmittelbare Auswirkungen auf die Märkte und die Wirtschaft
als Ganzes und damit auf den Wohlstand der europäischen Bürger. Sie sind keine bloßen Meinungsäußerungen.
Zudem haben Ratingagenturen in der Vergangenheit folgenschwere Fehler gemacht. Auch das Timing einiger Länderratings
hat mich überrascht – zum Beispiel wenn diese mitten in den Verhandlungen über ein internationales Hilfsprogramm
für ein Land abgegeben wurden. Wir dürfen nicht zulassen, dass Ratings die Volatilität der Märkte
noch verstärken. Mein Ziel ist daher vor allem, den übermäßigen Rückgriff auf Ratings
zu verringern und gleichzeitig die Ratingverfahren qualitativ zu verbessern. Die Ratingagenturen sollen strengere
Vorschriften einhalten, ihre Ratings transparenter machen und für Fehler haften. Ich wünsche mir auch
mehr Wettbewerb in diesem Sektor.”
Die vier Hauptziele der Vorschläge für eine Richtlinie und eine Verordnung
1. Sicherstellen, dass sich die Finanzinstitute bei ihrer Anlagetätigkeit nicht blind auf Ratings stützen
Ratings spielen zurzeit eine quasi-institutionelle Rolle. Der Rückgriff auf sie muss verringert werden. Die
Vorschläge vom Juli 2011 zur vierten Eigenkapitalrichtlinie haben bewirkt, dass weniger auf externe Ratings
Bezug genommen wird und die Finanzinstitute mit der gebotenen Sorgfalt eigene Prüfungen durchführen müssen.
Für die Vorschriften für Fondsmanager werden heute ähnliche Änderungen in Form einer ergänzenden
Richtlinie vorgeschlagen. Das Paket soll nächstes Jahr mit einer Änderung der Versicherungsvorschriften
vervollständigt werden. Auch der heutige Vorschlag umfasst eine allgemeine Pflicht für Anleger, eigene
Bewertungen vorzunehmen.
Zusätzlich müssen sowohl die Ratingagenturen als auch die bewerteten Unternehmen umfassendere und bessere
Basisinformationen zu den Ratings vorlegen, so dass professionelle Anleger besser in der Lage sind, sich ein eigenes
Urteil zu bilden. Zum Beispiel müssen die Ratingagenturen ihre Ratings der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde
(European Securities and Markets Authority – ESMA) mitteilen, wodurch sichergestellt ist, dass alle für ein
Schuldinstrument auf dem Markt verfügbaren Ratings in einem für die Anleger frei zugänglichen Europäischen
Ratingindex (EURIX) veröffentlicht werden.
Gleichzeitig müssen die Ratingagenturen Emittenten und Anleger zu allen geplanten Änderungen an ihren
Ratingmethoden konsultieren. Solche Änderungen müssen der ESMA mitgeteilt werden, die sich dann vergewissert,
dass alle Form- und Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
2. Transparentere und häufigere Länderratings
Die Kreditwürdigkeit der Mitgliedstaaten wird häufiger (alle sechs Monate statt wie bisher alle 12 Monate)
bewertet, und Anleger und Mitgliedstaaten werden über die jedem Rating zugrunde liegenden Fakten und Annahmen
informiert. Zur Vermeidung von Marktstörungen dürfen Länderratings erst nach Handelsschluss und
mindestens eine Stunde vor Öffnung der Handelsplätze in der EU veröffentlicht werden. Die Möglichkeit
einer vorübergehenden Suspendierung von Länderratings ist eine komplexe Angelegenheit und wir denken
dass wir dafür noch etwas Zeit brauchen.
3. Mehr Vielfalt und strikte Unabhängigkeit der Ratingagenturen zur Vermeidung von Interessenkonflikten
Emittenten müssen alle drei Jahre die sie bewertende Agentur wechseln. Ferner sind für komplexe
strukturierte Finanzinstrumente zwei Ratings von zwei verschiedenen Ratingagenturen vorgeschrieben, und ein großer
Anteilseigner einer Ratingagentur darf nicht gleichzeitig ein großer Anteilseigner einer anderen Ratingagentur
sein.
4. Umfassendere Haftung der Ratingagenturen für die erstellten Ratings
Eine Ratingagentur haftet für den Fall, dass sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Verordnung
über Ratingagenturen verstößt, für den Schaden, der einem Anleger dadurch entstanden ist,
dass er einem auf einer solchen Verletzung beruhenden Rating vertraut hat. Die geschädigten Anleger können
ihre zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche vor den mitgliedstaatlichen Gerichten geltend machen. Die Beweislast
trägt die Ratingagentur.
Hintergrund
Die seit Dezember 2010 in Kraft befindliche EU-Verordnung über Ratingagenturen1 war Teil der Antwort Europas
auf die Zusagen der G20 auf ihrem Gipfeltreffen vom November 2008 in Washington. Die Verordnung wurde im Mai 2011
geändert2, um der Errichtung der ESMA Rechnung zu tragen.
Die bestehenden Verordnungen über Ratingagenturen konzentrieren sich auf die Registrierung, die Geschäftsführung
und die Beaufsichtigung von Ratingagenturen:
- Registrierung: Um registriert werden zu können, muss eine Ratingagentur in Bezug auf ihre Geschäftsführung
(siehe Nummer 2) eine Reihe von Auflagen erfüllen, die die Unabhängigkeit und Integrität der Ratingverfahren
sicherstellen und die Qualität der abgegebenen Ratings verbessern sollen. Mit der Registrierung von Ratingagenturen
in der EU ist seit Juli 2011 die ESMA betraut. Bei dieser sind zurzeit 28 Ratingagenturen registriert (von denen
einige derselben Gruppe angehören).
- Geschäftsführung: Nach der geltenden Verordnung müssen Ratingagenturen Interessenkonflikte vermeiden
(z. B. darf ein bei einer Ratingagentur beschäftigter Ratinganalyst kein Unternehmen bewerten, an dem er Eigentumsanteile
besitzt), die Qualität der Ratings (z. B. Pflicht zur laufenden Überwachung der Ratings) und der Ratingmethoden
(die unter anderem streng und systematisch sein müssen) sicherstellen und ein hohes Maß an Transparenz
gewährleisten (z. B. Pflicht zur jährlichen Veröffentlichung eines Transparenzberichts).
- Aufsicht: Seit Juli 2011 führt ausschließlich die ESMA die Aufsicht über die in der EU registrierten
Ratingagenturen und verfügt in diesem Zusammenhang über umfassende Befugnisse. So kann sie die Übermittlung
von Unterlagen und Daten verlangen, Personen vorladen und hören, Prüfungen vor Ort vornehmen und Verwaltungssanktionen,
Geldbußen und Zwangsgelder verhängen. Die Beaufsichtigung der Ratingagenturen ist somit auf europäischer
Ebene zentralisiert und vereinfacht worden. Durch die zentrale Aufsicht ist gewährleistet, dass den registrierten
Ratingagenturen ein und derselbe Ansprechpartner zur Verfügung steht und die Vorschriften für Ratingagenturen
einheitlich angewandt werden. Dank kürzerer und einfacherer Registrierungs- und Aufsichtsverfahren können
zudem erhebliche Effizienzgewinne erzielt werden. Ratingagenturen sind derzeit die einzigen Finanzinstitute, die
direkt von einer europäischen Aufsichtsbehörde beaufsichtigt werden.
Die EU-Vorschriften gelten auch für die Ratings öffentlicher Körperschaften innerhalb und außerhalb
der EU, sofern die Länderratings von einer in der EU registrierten Ratingagentur abgegeben werden.
Die Vorschläge werden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat (d. h. den Mitgliedstaaten) zur Beratung
und Annahme übermittelt.
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