Neustrukturierung Kunsthalle Wien   

erstellt am
02. 12. 11

Kunsthalle Wien wird GmbH im Eigentum der Stadt - Mehr Transparenz durch neue Struktur
Wien (rk) - Die Organisationsstruktur der Kunsthalle Wien wird grundlegend reformiert: Die Kunsthalle Wien wird künftig als gemeinnützige GmbH mit einem achtköpfigen Aufsichtsrat im Eigentum der Stadt Wien geführt. Aufsichtsratspräsidentin ist Dr. Sonja Hammerschmid, Rektorin der Veterinärmedizinischen Universität. Neben der künstlerischen Geschäftsführung wird es künftig auch eine kaufmännische Geschäftsführung mit einem Vier-Augen-Prinzip geben. Die KÖR GmbH wird ebenfalls ins Eigentum der Stadt Wien übernommen.

"Die Diskussionen der letzten Monate haben gezeigt, dass es erforderlich ist, den von der Stadt Wien maßgeblich subventionierten Kulturbetrieben anerkannt unabhängige Aufsichtgremien vorzusehen", betont Mailath. "Zudem kann die Stadt Wien als Eigentümerin der Kunsthalle Wien künftig die unmittelbare Kontrolle der Geschäftsgebarung besser wahrnehmen."

"Die lange eingeforderte Transparenz und eine stabile Basis für Kunsthalle und KÖR sind damit für die Zukunft gesichert", so Klaus Werner-Lobo, Kultursprecher der Grünen Wien. "Der neue Aufsichtsrat wird in den nächsten Monaten genauestens prüfen, welche Schritte der Stadt hinsichtlich der Vorwürfe gegen die bisherige Kunsthallenleitung anzuraten sind."

"Das Ziel des Aufsichtsrates kann im ersten Schritt nur sein, die Vorwürfe aufzuklären und Konsequenzen zu ziehen. Nur so kann die Kunsthalle wieder ins ruhige Fahrwasser zurückkehren und sich um ihren ursächlichen Auftrag kümmern," erklärt die neue Aufsichtsratspräsidentin Sonja Hammerschmid.

  • Gründung der Kunsthallen GmbH im Eigentum der Stadt Wien: Die Kunsthalle Wien ist ein gemeinnütziger Verein mit einem Vorstand als Aufsichtsorgan. Derzeit wird eine Kunsthallen-GmbH mit Aufsichtsrat und der Stadt Wien als Eigentümerin vorbereitet, die die Aufgaben des Vereins übernehmen wird. Präsidentin des Aufsichtsrates wird Dr. Sonja Hammerschmid, Rektorin der Veterinärmedizinischen Universität, sein. Die neue Kunsthallen-GmbH wird ehest möglich, voraussichtlich im Jänner 2012, im Gemeindrat beschlossen. Der Verein Kunsthallen Wien bleibt bestehen und übernimmt künftig die Aufgaben eines Freundesvereins, erhält aber dafür keine Subventionen der Stadt Wien.
  • Interimistische Geschäftsführung der Kunsthalle Wien durch Franz Patay: Dr. Gerald Matt wird für drei Monate - von 1. Jänner bis 31. März 2012 - als Direktor der Kunsthalle Wien dienstfreigestellt. Für diese Zeit übernimmt Dr. Franz Patay, Geschäftsführer im Kunsthaus Wien, interimistisch auch die Geschäftsführung der Kunsthalle Wien. Seine Aufgabe ist es, die Überführung aller Verträge und Verpflichtungen des Vereins zu prüfen und in die GmbH überzuführen.
  • Ausschreibung der kaufmännischen Geschäftsführung der Kunsthalle Wien: Künftig wird es neben der künstlerischen Geschäftsführung auch eine gleichwertige kaufmännische geben. Diese Position wird so bald wie möglich ausgeschrieben. Damit wird es künftig ein Leitungsduo mit einem 4-Augen-Prinzip geben.
  • KÖR wird eigenständige GmbH der Stadt: Die KÖR GmbH, derzeit noch eine hundertprozentige Tochter der Kunsthalle Wien, wird in Zukunft als eigenständige GmbH der Stadt Wien geführt. Die Gremien, das Kuratorium und die Jury unter Juryvorsitzenden Mag. Lilli Hollein, bleiben unverändert. Auch das Budget von 800.000 Euro bleibt gleich.
  • Ausschreibung der Geschäftsführung KÖR GmbH: Die Ausschreibung der Geschäftsführung der KÖR GmbH wurde bereits durchgeführt. Die Bilanz: Es gab 51 Bewerbungen, darunter 26 Frauen. Eine Personalberatungsfirma sichtete die Unterlagen und erstellte eine Shortlist von BewerberInnen. Das Kuratorium, bestehend aus VertreterInnen des Wohnbau-, Stadtplanungs- und Kulturressorts, übermittelt nach den Hearings dem Eigentümervertreter einen Vorschlag von geeigneten KandidatInnen.
  • Corporate Governance: Corporate Governance beschreibt eine seriöse und transparente Unternehmensführung und findet seine Anwendung bereits in der Errichtung des Gesellschaftsvertrags und der Geschäftsordnung.
     
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