Wien (ak) - Urlaubsfrust statt Urlaubsfreude: Drei Erwachsene und ein Kind wurden in einem Zimmer untergebracht,
obwohl sie zwei gebucht hatten. Die AK klagte den Reiseveranstalter auf Preisminderung, weil Zugesagtes nicht eingehalten
wurde sowie auf Ersatz für entgangene Urlaubsfreude. Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien lehnte
den Ersatz für entgangene Urlaubsfreude ab, weil die Preisminderung zu gering war. Das Handelsgericht Wien
entschied nun aber: Der Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude muss gesondert berechnet werden und darf
nicht alleine von der Höhe der Preisminderung abhängen.
Drei Erwachsene und ein jugendliches Kind buchten zwei getrennte Zimmer (Doppelzimmer und Einzelzimmer) in einem
Hotel in Griechenland. Bei der Ankunft im Hotel wurde den UrlauberInnen mitgeteilt, dass sie entgegen der ausdrücklichen
Buchung keine getrennten Zimmer bekommen. Eine Person musste statt in einem Einzelzimmer mit Balkon im Nebenraum
des zweiten Zimmers nächtigen. Im Nebenraum – eigentlich ein Abstellraum – gab es kein Fenster und keine Ablagemöglichkeiten.
Das Bad mussten sie gemeinsam benutzen. Außerdem war der Nebenraum nicht durch eine Tür verschließbar.
Insgesamt hatten alle Reisenden keine Privatsphäre mehr.
Die Familie suchte Rat in der AK. Die AK führte einen Musterprozess und klagte einerseits die Ansprüche
auf Gewährleistung ein, weil die angebotene Leistung schlechter war als gebucht und andererseits auf Ersatz
für entgangene Urlaubsfreuden. Das Ergebnis in erster Instanz: Das Gericht sprach insgesamt nur eine Preisminderung
von 20 Prozent des Reisepreises zu. Der Anspruch für entgangene Urlaubsfreude wurde abgewiesen. Das Gericht
stellte fest: Entgangene Urlaubsfreude steht nur bei einer Preisminderung von mindestens 50 Prozent des Reisepreises
zu, ansonsten würde eine erhebliche Beeinträchtigung laut Konsumentenschutzgesetz nicht vorliegen.
Das war für die AK nicht zufriedenstellend, und sie kämpfte weiter. Das Handelsgericht Wien (zweite Instanz)
stellte nun klar: Eine einschränkende Auslegung des Konsumentenschutzgesetzes verstößt gegen die
Europäische Pauschalreise-Richtlinie. Zwar muss eine erhebliche Beeinträchtigung der Urlaubsfreude vorliegen,
das Ausmaß der Beeinträchtigung darf aber nicht alleine an der Preisminderung bemessen werden. Denn
die Ansprüche wegen Gewährleistung und die Ansprüche wegen Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude
haben unterschiedliche Zielsetzungen und sind eigenständig zu bemessen. Das Urteil ist rechtskräftig.
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