Verankerung neuer Mitwirkungsrechte bei EU-Gesetzgebung
Wien (pk) - ÖVP, SPÖ und FPÖ haben einen gemeinsamen Antrag zur Änderung der
Geschäftsordnung des Bundesrats vorgelegt. Damit sollen die neuen Mitwirkungsrechte der Länderkammer
an der EU-Gesetzgebung und begleitende Bestimmungen in der Geschäftsordnung verankert werden. So wird etwa
der Katalog an Verhandlungsgegenständen des Bundesrats um Anträge auf Einbringung einer Subsidiaritätsklage
erweitert und Vorsorge für den Fall getroffen, dass sich die Staats- und Regierungschefs auf EU-Ebene darauf
einigen, in einem bestimmten Politikbereich vom Einstimmigkeitsprinzip abzurücken oder eine neue Kategorie
von Eigenmitteln der Europäischen Union einzuführen. In einem solchen Fall sieht die Verfassung die Zustimmung
sowohl des Nationalrats als auch des Bundesrats mit Zweidrittelmehrheit vor.
Die Prüfung von aktuellen EU-Vorhaben auf Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips wird im Wesentlichen
dem EU-Ausschuss des Bundesrats übertragen. Er kann seine Meinung etwa in Form einer Mitteilung an die EU-Organe
äußern oder gegebenenfalls eine "Subsidiaritätsrüge" aussprechen. Außerdem
ist es künftig möglich, im EU-Ausschuss allgemeine Aussprachen über aktuelle EU-Fragen abzuhalten.
Den BundesrätInnen wird – zahlenmäßig beschränkt – das Recht eingeräumt, spezielle schriftliche
Anfragen an die Regierungsmitglieder zu richten, um eine Aufstellung über sämtliche aktuellen Vorlagen,
Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu einem bestimmen EU-Vorhaben zu erhalten.
Schließlich wird mit der GO-Änderung auch die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass "herausragende
Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik" vor dem Bundesrat eine Erklärung
abgeben können und dazu eine Debatte abgehalten werden kann. Als Beispiele werden etwa der EU-Kommissionspräsident
und EU-Kommissare genannt. In diesem Fall ist auch ein Abweichen von der ansonsten zwingenden Verwendung der deutschen
Sprache zulässig. Die Verteilung und der Umgang mit EU-Vorlagen, EU-Dokumenten und EU-Berichten soll in einer
eigenen Anlage zur Geschäftsordnung geregelt werden. |