Rückgabe vereinbaren, Rechnung aufheben
Wien (aknö) - Zu kleine Schuhe, Pulli in der falschen Farbe oder das fünfte Paar Handschuhe. Wenn
unter dem Christbaum nicht das passende Geschenk dabei ist, bleibt nur noch der Umtausch. Doch manche Händler
weigern sich, nicht passende Ware umzutauschen. Das ist zwar ihr gutes Recht, eine Rückgabe kann aber vereinbart
werden.
Alle Jahre wieder... Auch heuer kann es zu Weihnachten unangenehme Überraschungen in Form von unpassenden
Geschenken geben. Doch ist die Ware in Ordnung, muss ein Händler das Geschenk nicht zurücknehmen oder
umtauschen. "Es gibt kein gesetzliches Recht auf Umtausch, egal, ob ein Kleidungsstück nicht gefällt
oder zu klein ist", erklärt AKNÖ-Konsumentenberater Mag. (FH) Manfred Neubauer. "Stimmt der
Händler einem Umtausch zu, ist es seine Kulanz." Einzige Ausnahme: Wenn mit dem Händler bereits
beim Kauf eine Vereinbarung über eine Umtauschmöglichkeit getroffen wurde. "In diesem Fall sollte
man sich das auf der Rechnung schriftlich vermerken lassen", rät Neubauer. Bei den meisten Unternehmen
sei es kein Problem, Umtauschvereinbarungen auszumachen. Meist könne man sich auf einen Umtausch gegen ein
anderes Produkt oder einen Gutschein einigen. "Geld zurück gibt es selten", so Neubauer.
Bei defekter Ware: Recht auf Gewährleistung
Ist das Geschenk jedoch beschädigt oder defekt, gibt es das Recht auf Gewährleistung. "Defekte
Ware muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf repariert oder umgetauscht werden", sagt der AKNÖ-Experte.
"Wenn etwa eine Halskette nach kurzer Zeit reißt, liegt der Schluss nahe, dass es sich um einen Produktionsfehler
und keine gewöhnliche Abnutzung handelt." Die zweijährige Gewährleistung gilt laut Neubauer
ausnahmslos für alle Produktgruppen. |