Vorverlegung der Inskriptionsfrist geht in Begutachtung - Minister Töchterle und Ministerin
Schmied betonen den hohen Stellenwert der Studienberatung
Wien (bmwf) - „Die Neuregelung der Inskription an den Universitäten bringt eine verbesserte
Planbarkeit für die Universitäten und Verbesserungen für (angehende) Studierende“, so Wissenschafts-
und Forschungsminister Dr. Karlheinz Töchterle. Die zwischen den Koalitionsparteien erzielte Einigung über
eine Gesetzesänderung auf Basis von Gesprächen mit Uniko und ÖH zur Vorverlegung der Inskriptionsfrist
ist ab 06.02. in Begutachtung.
Auch zum Ausbau der Studienberatung gibt es eine Einigung. Bildungsministerin Dr. Claudia Schmied bekräftigt
deren hohen Stellenwert: „Der Ausbau der Studienberatung soll sicherstellen, dass Studienwahlentscheidungen besser
begleitet werden und die individuellen Potentiale der jungen Menschen entsprechend ihrer Fähigkeiten und Neigungen
entfaltet werden können. Ab 2015 wird die verpflichtende Studienwahlberatung somit eine Zulassungsvoraussetzung
für die Inskription zu einem Studium sein.“
Die im vergangenen Wintersemester erstmals durchgeführte Voranmeldung hat nicht zum gewünschten Ziel
der erhöhten Planbarkeit geführt und wird ab dem kommenden Wintersemster durch eine prognosestärkere
Regelung abgelöst: Die allgemeine Zulassungsfrist für die erstmalige Zulassung an einer Universität
zu einem Bachelor- oder Diplomstudium endet künftig österreichweit am 5. September (für das Wintersemester)
bzw. am 5. Februar (für das Sommersemester). Damit bekommen Studierende und Universitäten ein Mehr an
Planungssicherheit. Die Allgemeine Zulassungsfrist gilt nur für die erstmalige Zulassung zu einem Bachelor-
oder Diplomstudium. Für Studien mit Aufnahmeverfahren, Aufnahmebedingungen oder Eignungstest gelten diese
Fristen nicht. Den Beginn der Zulassungsfrist legen die Rektorate nach Anhörung des Senats fest, das Ende
ist österreichweit einheitlich. Die Zulassungsfrist hat dabei mindestens acht Wochen zu betragen.
Durch die Definition eines engen Ausnahmekatalogs, der von der Österreichischen Hochschülerschaft
und der Österreichischen Universitätenkonferenz mit ausgearbeitet wurde, werden Härten in Einzelfällen
abgemildert. Diese können dann in der Nachfrist (im Wintersemester: 30. November, im Sommersemester: 30. April)
inskribieren. Zu diesen Ausnahmen zählen:
- Nichtbestehen eines Aufnahme- oder Zulassungsverfahrens oder der Studieneingangs- und Orientierungsphase in
einem anderen Studium, sofern das Ergebnis für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für das Sommersemester
erst nach dem 1. Februar vorliegt;
- Erlangung der Allgemeinen Universitätsreife für das Wintersemester erst nach dem 31. August, für
das Sommersemester erst nach dem 1. Februar;
- bei Zivildienern, Präsenzdienern und bei Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres, sofern zum 31.
August bzw. 1. Februar der Dienst geleistet wurde bzw. eine Einberufung bestand und der Dienst später nicht
angetreten oder vor Ende der Nachfrist abgebrochen oder unterbrochen wurde;
- Personen, die glaubhaft machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert
waren, die Frist einzuhalten und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft;
- Personen, die nachweislich auf Grund von Berufstätigkeit oder Praktika daran gehindert waren, innerhalb
der allgemeinen Zulassungsfrist einen Antrag zu stellen;
- Personen, die nachweislich auf Grund eines Auslandsaufenthaltes aus zwingenden Gründen daran gehindert
waren, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist einen Antrag zu stellen;
Auch die Inskription eines Masterstudiums kann in der Nachfrist erfolgen. Weiters kann die Universität in
Ausübung ihrer Autonomie zusätzliche Personengruppen die nachträgliche Inskription ermöglichen.
Die Frist zur Fortsetzungsmeldung bleibt gleich wie bisher.
Eine qualitative Verbesserung gibt es auch für Doktoratsstudierende: Ihnen wird künftig ermöglicht,
tagesaktuell zum Studium zugelassen zu werden, sodass Wartezeiten für Studierende vermieden werden. Weiters
gibt es eine Verbesserung für Studierende aus Drittstaaten. Bisher mussten sie ihre Unterlagen bis zum 1.
September/1. Februar bei der Universität eingereicht haben. Hier wird nun die Regelung angeglichen und die
neue Inskritpionsregelung gilt für alle Studierenden gleichermaßen. „Es ist sehr erfreulich, dass solch
eine qualitative Verbesserung sowohl für die Universitäten, als auch für die Studierenden im Diskurs
mit allen Beteiligten ermöglicht wurde“, so Ministerin Schmied und Minister Töchterle.
Betreffend Studienberatung haben sich die Minister geeinigt, die Beratungsinstrumente zuerst qualitativ auszubauen,
bevor die Verordnung, die die Verpflichtung regeln wird, im Jahr 2015 rechtsgültig wird. Der Ausbau umfasst:
- Ausbau des Programms „Studienchecker“ (BMUKK, BMWF)
- Ausbau „ÖH-Maturant/inn/enberatung“
- Ausbau „Studieren probieren“ mit der ÖH
- seit 1. Dezember: Studienwahl.at neu
- Kooperation mit dem Bundesheer
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